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Kaestchen

Fortbildungspflicht


Kaestchen

Ab 1. Januar 2010 Erhöhung der Fortbildungspflichtstunden


Auszug aus der Berufsordnung der Sächsischen Landestierärztekammer:

§ 3 Allgemeine Berufspflichten

(…)
(4) Der Tierarzt ist verpflichtet, sich über die für seine Berufsausübung geltenden Rechtsvorschriften und Vorschriften des Berufsstandes zu unterrichten. Er hat sich nachweislich innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren mindestens 60 Stunden beruflich fortzubilden. Darüber hinaus haben Tierärzte mit Zusatzbezeichnung 15, Fachtierärzte 25 und zur Weiterbildung befugte Tierärzte 40 Fortbildungsstunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nachzuweisen. Anrechenbar sind nur Fortbildungsveranstaltungen sowie interaktive Fortbildung (E-Learning), die von der „Akademie für tierärztliche Fortbildung“ (ATF) anerkannt sind oder von der Landestierärztekammer anerkannt werden. Fortbildungen in den Bereichen Praxismanagement, Betriebswirtschaft, Informationstechnik (IT) und Fremdsprachen können bis zu maximal 15 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren anerkannt werden. Auf Verlangen der Landestierärztekammer muss der Tierarzt nachweisen können, dass er der Fortbildungspflicht in den vorausgehenden drei Jahren nachgekommen ist.
(…)

Ab 01.01.2010: Fortbildungspflicht gemäß § 3 Abs. 4 Berufsordnung
pro Jahr
zusätzlich in
3 Jahren
insgesamt in
3 Jahren
Anrechnungsfähig: Praxismanagement, Betriebswirtschaft, Informationstechnik, Fremdsprachen
Tierarzt 20 Std. - 60 Std. max. 15 Std. in
3 Jahren
Tierarzt mit Zusatzbezeichnung 20 Std. 15 Std. 75 Std. max. 15 Std. in
3 Jahren
Fachtierarzt 20 Std. 25 Std. 85 Std. max. 15 Std. in
3 Jahren
Weiterbildungsbefugter 20 Std. 40 Std. 100 Std. max. 15 Std. in
3 Jahren

Wichtige Hinweise:

Eingruppiert wird immer nach der höchsten Anerkennung bzw. der höchst geforderten Stundenanzahl.

1. Beispiel:
Ein Fachtierarzt, der zugleich eine Zusatzbezeichnung führt, hat innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren mindestens 85 Fortbildungsstunden zu absolvieren.
2. Beispiel:
Ein Fachtierarzt, der zugleich als Weiterbildungsbefugter anerkannt ist, hat innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren mindestens 100 Fortbildungsstunden zu absolvieren.

Keine Kumulation bei Anerkennung von mehreren Fachtierarztanerkennungen, Zusatzbezeichnungen und Weiterbildungsbefugnissen.
Beispiel:
Ein Fachtierarzt für zwei Gebiete mit entsprechenden Weiterbildungsbefugnissen muss nicht 100 Stunden für das eine Gebiet und weitere 100 Stunden für das zweite Gebiet ableisten, sondern einmalig 100 Stun-den innerhalb von drei Jahren.


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Kontrolle der Fortbildungspflicht 2009


Wer wurde kontrolliert?
Auf Beschluss des Vorstandes der Sächsischen Landestierärztekammer wurden Anfang 2010 alle tierärztlich tätigen Kammermitglieder des Landkreises Görlitz zur Vorlage ihrer Fortbildungsnachweise 2009 aufgefordert. Insgesamt waren 59 Kammermitglieder zu kontrollieren.

Fakten und Zahlen der Auswertung


24 von 59 Tierärzten kamen ihrer Fortbildungspflicht in vollem Umfang nach,
  • 5 Tierärzte erfüllten ihre Fortbildungspflicht exakt in der geforderten Stundenanzahl gemäß § 3 Abs. 4 Berufsordnung,
  • 19 Tierärzte absolvierten nachweislich mehr, überwiegend sogar deutlich mehr als die geforderte Stundenanzahl gemäß § 3 Abs. 4 Berufsordnung. „Spitzenreiter“ waren Tierärzte mit Nachweisen über die Teilnahme an 52, 35 und 26 Fortbildungsstunden im Jahr 2009.
35 Tierärzte kamen ihrer Fortbildungspflicht nicht oder nicht vollends nach,
  • 20 Tierärzte nahmen 2009 an keiner Fortbildungsveranstaltung teil,
  • 15 Tierärzte kamen ihrer Fortbildungspflicht nicht in der geforderten Stundenanzahl nach.

Auflagen bei Nichterfüllung der Fortbildungspflicht
Tierärzte, die ihrer Fortbildungspflicht 2009 nicht oder nicht vollends nachgekommen sind, wurden wie in früheren Jahren beauflagt, die fehlenden Pflichtstunden in diesem Jahr nachzuholen.

Den vollständigen Artikel können Sie hier lesen.


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5. Leipziger Tierärztekongress 2010