Geschäftsordnung
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der Sächsischen Landestierärztekammer
Vom 26. November 2014
(rechtsbereinigte Fassung inkl. Erste Satzung zur Änderung vom 08.07.2015, gültig ab 02.10.2015)
Die Kammerversammlung der Sächsischen Landestierärztekammer hat am 12. November 2014 auf der Grundlage von § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266, 267) geändert worden ist, die folgende Geschäftsordnung der Sächsischen Landestierärztekammer beschlossen:
Kammerversammlung
(2) Die Kammerversammlung wird vom Vorstand einberufen.
(3) Termin und Ort sowie die Tagesordnung der Kammerversammlung sind im Deutschen Tierärzteblatt rechtzeitig bekanntzugeben, dass die Tierärzteschaft in der Regel acht Wochen, spätestens jedoch vier Wochen vor dem Sitzungstag darüber Kenntnis erhält.
(4) Die Einladung und die Tagesordnung sowie die Anlagen zur Tagesordnung sind jedem Mitglied der Kammerversammlung und der Aufsichtsbehörde spätestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag zu übersenden.
(5) Die Sitzungen der Kammerversammlung sind für die Mitglieder der Sächsischen Landestierärztekammer öffentlich. Außerdem haben Mitarbeiter der Geschäftsstelle und vom Vorstand geladene Gäste Zutritt zur Sitzung. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss der Kammerversammlung ausgeschlossen werden.
(2) Der Versammlungsleiter hat für den ordnungsgemäßen Ablauf der Kammerversammlung zu sorgen und diejenigen, die den Ablauf der Versammlung stören, zur Ordnung zu rufen.
(3) Der Versammlungsleiter hat die Redner, die nicht zur Sache sprechen, hierauf aufmerksam zu machen und ihnen im Wiederholungsfall das Wort zu entziehen.
(4) Der Betroffene kann gegen diese Maßregeln des Versammlungsleiters Einspruch erheben, über den die Kammerversammlung ohne Aussprache sofort und endgültig entscheidet.
(2) Die Beschlussfähigkeit der Kammerversammlung wird im Anschluss an die Eröffnung durch den Versammlungsleiter festgestellt.
(2) Die Mitglieder der Kammerversammlung können eine Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Anträge sind schriftlich zu begründen und spätestens fünf Tage vor der Sitzung über die Geschäftsstelle einzureichen. Der Vorstand hat die Anträge auf die Tagesordnung zu setzen.
(3) Nach Eröffnung der Sitzung und Feststellung der Beschlussfähigkeit gibt der Versammlungsleiter die vorgeschlagene Tagesordnung sowie die rechtzeitig gestellten und verspätet eingegangen Anträge bekannt.
(4) Über die Zulassung verspätet eingegangener Anträge entscheidet die Kammerversammlung.
(5) Im Anschluss genehmigt, ändert oder ergänzt die Kammerversammlung die Tagesordnung und legt diese fest.
(6) Auf Beschluss der Kammerversammlung können im Verlauf der Sitzung die Reihenfolge der Tagesordnung geändert sowie einzelne Tagesordnungspunkte abgesetzt werden.
(2) Mit Zustimmung des Versammlungsleiters können sonstige Kammermitglieder, Mitarbeiter der Geschäftsstelle und geladene Gäste das Wort erhalten.
(3) Wortmeldungen sind dem Versammlungsleiter durch Handzeichen anzuzeigen. Die Redner erhalten das Wort in der Reihenfolge ihrer Meldungen. Hierzu wird eine Rednerliste erstellt.
(4) Außer der Reihe erhält das Wort:
- der Versammlungsleiter,
- der Vertreter der Aufsichtsbehörde,
- der Berichterstatter,
- wer eine Tatsache zur Klärung beitragen kann.
(6) Zu persönlichen Bemerkungen wird das Wort auch nach beendeter Aussprache erteilt.
(7) Die Redezeit soll mit Ausnahme der Berichterstatter grundsätzlich nicht länger als fünf Minuten betragen. Auf Beschluss der Kammerversammlung kann diese beschränkt oder verlängert werden.
(2) Die Abstimmung findet im Anschluss an die Aussprache zu einem Tagesordnungspunkt statt.
(3) Über mehrere, den gleichen Tagesordnungspunkt betreffende Anträge, ist in der Reihenfolge ihrer Antragstellung abzustimmen. Jedoch ist ein Antrag vorzuziehen, der weitergeht als ein anderer, oder bei dessen Annahme ein anderer Antrag ganz oder teilweise hinfällig wird. In Zweifelsfällen entscheidet der Versammlungsleiter.
(4) Bei der Abstimmung gehen allen übrigen Anträgen vor:
- der Antrag auf Übergang zur Tagesordnung,
- der Antrag auf Vertagung,
- der Antrag auf Vorstands- oder Ausschussberatung,
(5) Mit Beginn der Abstimmung sind Wortmeldungen unzulässig.
(6) Zu Beginn der Abstimmung verliest der Versammlungsleiter den Wortlaut des Antrages in der endgültigen Fassung und ruft zur Abstimmung auf.
(7) Das Ergebnis der Abstimmung wird mit folgenden Fragen in der Reihenfolge ermittelt:
- Wer stimmt für den Antrag?
- Wer stimmt gegen den Antrag?
- Wer enthält sich der Stimme?
(9) Die geheime Abstimmung erfolgt auf Stimmzetteln. Abgestimmt wird mit "ja" oder "nein" oder "Enthaltung", wobei unbeschriftet abgegebene Stimmzettel als Enthaltung gelten. Stimmzettel mit anderen Eintragungen sind ungültig.
(10) Bei allen Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der gültigen Stimmen, sofern nicht die Hauptsatzung anderes bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(2) Anträge zur Geschäftsordnung sind vor erneuter Worterteilung abschließend zu bearbeiten.
(3) Anträge zur Geschäftsordnung betreffen insbesondere:
- Hinweise auf Bestimmungen der Geschäftsordnung,
- Begrenzung der Redezeit,
- Einhaltung der Rednerliste,
- Schluss der Rednerliste,
- Schluss der Aussprache,
- Feststellung der Beschlussfähigkeit,
- schriftliche Abstimmung,
- Verweisung an den Vorstand oder einen Ausschuss,
- Vertagung,
- Unterbrechung der Versammlung.
(2) Die Protokollerstellung obliegt der Geschäftsführung.
(3) Das Protokoll muss mindestens enthalten:
- Ort, Tag, Beginn und Ende der Kammerversammlung,
- Anwesenheitsliste,
- Tagesordnung,
- inhaltliche Wiedergabe der Aussprachen,
- alle Anträge, Beschlüsse und Abstimmergebnisse,
- Unterschriften des Versammlungsleiters und des Protokollführers.
(5) Die Protokolle der Kammerversammlungen sind in der Geschäftsstelle aufzubewahren.
(6) Die Protokolle der Kammerversammlungen sind für alle Mitglieder der Sächsischen Landestierärztekammer einsehbar. Teile des Protokolls können von der Einsichtnahme ausgenommen werden, wenn dadurch Rechte Dritter verletzt werden könnten. Dies gilt insbesondere in Personalangelegenheiten und berufsrechtlichen Verfahren.
(2) Das Abstimmergebnis erhält Gültigkeit, wenn sich innerhalb einer festgelegten Frist mehr als die Hälfte der Mitglieder der Kammerversammlung an der Abstimmung beteiligt.
(3) Bei Satzungsbeschlüssen ist die Beteiligung von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder der Kammerversammlung erforderlich.
Vorstands- und Ausschusssitzungen
(2) Der Vorstand tritt regelmäßig zusammen. Zwischen zwei Sitzungen sollen nicht mehr als zwei Monate liegen. Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten einberufen. Eine Einberufung hat auch auf schriftlichen Antrag von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern zu erfolgen.
(3) Die Ladefrist soll eine Woche betragen; sie kann in Ausnahmefällen bis auf einen Tag verkürzt werden.
(4) Die Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Jedoch haben die Geschäftsführung und vom Vorstand geladene Gäste Zutritt zur Sitzung.
(5) Die Aufstellung der Tagesordnung obliegt dem Präsidenten.
(6) Das Protokoll ist den Vorstandsmitgliedern nach Bestätigung des Präsidenten zuzusenden und gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Versendung Einspruch erhoben wird.
(7) Die Protokolle der Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Mitgliedern der Kammerversammlung kann der Präsident auf Antrag Protokolleinsicht gewähren.
(2) Die Ausschüsse treten unter Berücksichtigung der zu bearbeitenden Belange zusammen. Die Sitzungen der Ausschüsse werden vom Vorsitzenden einberufen.
(3) Die Ladefrist soll eine Woche betragen; sie kann in Ausnahmefällen bis auf einen Tag verkürzt werden.
(4) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Der Präsident oder ein von ihm benanntes Vorstandsmitglied sind zur Teilnahme berechtigt. Außerdem haben die Geschäftsführung und vom Ausschussvorsitzenden geladene Gäste Zutritt zur Sitzung.
(5) Die Sitzungsleitung und Aufstellung der Tagesordnung obliegt dem Vorsitzenden.
(6) Das Protokoll ist den Mitgliedern des Ausschusses nach Bestätigung des Vorsitzenden zuzusenden und gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Versendung Einspruch erhoben wird.
(7) Das bestätigte Protokoll ist dem Kammervorstand vorzulegen.
(8) Die Protokolle der Ausschusssitzungen sind nicht öffentlich. Mitgliedern der Kammerversammlung kann der Präsident auf Antrag Protokolleinsicht gewähren.
Schlussbestimmungen
Dresden, den 12. November 2014
gez. Dr. Hans-Georg Möckel
Präsident
ausgefertigt: 26. November 2014
gez. Dr. Hans-Georg Möckel
Präsident
Veröffentlichung: DTBl. 1/2015, S. 123/124
Erste Satzung zur Änderung: DTBl. 10/2015, S. 1.506