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Hauptsatzung


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Hauptsatzung der Sächsischen Landestierärztekammer vom 28. Mai 2005

(rechtsbereinigte Fassung bis einschließlich Zweite Satzung zur Änderung vom 14. November 2009)


Die Kammerversammlung der Sächsischen Landestierärztekammer hat am 28. Mai 2005 aufgrund von § 8 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428), folgende Hauptsatzung beschlossen:

§ 1 Rechtsstellung und Sitz
(1) Die Sächsische Landestierärztekammer ist die öffentliche Berufsvertretung der Tierärzte* des
Freistaates Sachsen.
(2) Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Sie führt ein Dienstsiegel mit ihrem Namen und dem Sächsischen Staatswappen.
(4) Sitz der Sächsischen Landestierärztekammer ist Dresden.

§ 2 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder der Sächsischen Landestierärztekammer sind alle Tierärzte, die Pflichtmitglieder nach § 2 Sächsisches Heilberufekammergesetz sind.
(2) Pflichtmitglieder der Sächsischen Landestierärztekammer, die ihre heilberufliche Tätigkeit im Anschluss an ihre Pflichtmitgliedschaft bei der Sächsischen Landestierärztekammer ins Ausland verlegen und dort ihre Hauptwohnung nehmen, können freiwillige Mitglieder der Sächsischen Landestierärztekammer werden. Dies müssen sie innerhalb eines Monats nach Beendigung ihrer Pflichtmitgliedschaft gegenüber der Sächsischen Landestierärztekammer erklären. Das freiwillige Mitglied kann seine Mitgliedschaft bis zum 30. September eines Jahres zum Ablauf des Kalenderjahres kündigen. Diese Erklärung ist unwiderruflich. Die freiwillige Mitgliedschaft endet, wenn das freiwillige Mitglied mit einem Jahresbeitrag nach der 1. Mahnung im Rückstand ist.

§ 3 Aufgaben der Kammer
Die Sächsische Landestierärztekammer nimmt die Aufgaben wahr, die ihr durch Gesetz übertragen sind oder die sie nach dem Gesetz wahrzunehmen berechtigt ist.

§ 4 Organe der Kammer
Organe der Sächsischen Landestierärztekammer sind die Kammerversammlung und der Vorstand.

§ 5 Kammerversammlung
(1) Die Kammerversammlung der Sächsischen Landestierärztekammer besteht aus 33 gewählten Mitgliedern sowie einem Mitglied des Lehrkörpers der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Leipzig.
(2) Die Kammerversammlung wird für fünf Jahre gewählt.
(3) Die Kammerversammlung beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Sächsischen Landestierärztekammer. Außer den in § 8 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und Abs. 5 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes aufgeführten Angelegenheiten beschließt sie über die Festsetzung der Aufwandsentschädigungen der Mitglieder von Organen und Ausschüssen.
(4) Die Kammerversammlung wählt den Präsidenten und den Vizepräsidenten sowie die übrigen fünf Mitglieder des Vorstandes der Sächsischen Landestierärztekammer.
(5) Die Kammerversammlung tritt spätestens drei Monate nach der Wahl erstmals zusammen. In der Folge tritt sie mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie ist vom Vorstand einzuberufen oder wenn mindestens zwölf Mitglieder der Kammerversammlung deren Einberufung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen. Darüber hinaus ist die Kammerversammlung einzuberufen, wenn die Aufsichtsbehörde darum ersucht.
(6) Die Kammerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
(7) Die Kammerversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit die Satzungen nicht etwas anderes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit.
(8) An Beratungen der Kammerversammlung können alle Kammermitglieder teilnehmen. Stimmberechtigung besitzen nur die Mitglieder der Kammerversammlung.
(9) Sie benennt die Mitglieder, die in die beratenden Gremien der Bundestierärztekammer und die in andere gemäß § 5 Abs. 4 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes gebildeten Arbeitsgemeinschaften zu entsenden sind. Gleiches gilt für die Entsendung in andere beratende Gremien.

§ 6 Wahl des Kammervorstandes
(1) Der Kammervorstand besteht aus sieben Mitgliedern, darunter dem Präsidenten und dem Vizepräsidenten der Sächsischen Landestierärztekammer.
(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der ersten Beratung der Mitglieder der Kammerversammlung durch die persönliche Stimmenabgabe.
(3) Der Präsident und der Vizepräsident werden in der Kammerversammlung in getrennten Wahlgängen in geheimer Abstimmung mit absoluter Mehrheit gewählt. Ergibt sich eine solche Mehrheit auch beim zweiten Wahlgang nicht, so kommen die beiden Bewerber in die engere Wahl, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt, wer im Falle der Stichwahl die einfache Mehrheit erhält.
(4) Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden in der Kammerversammlung in einem Wahlgang (Blockwahl) in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit findet zwischen diesen Bewerbern eine Stichwahl statt. Nach zweimalig vergeblicher Stichwahl entscheidet das Los.
(5) Beim Ausscheiden eines von der Kammerversammlung gewählten Vorstandsmitgliedes während der Amtsperiode wählt die Kammerversammlung in der nächstfolgenden Sitzung einen Nachfolger.
§ 7 Präsident und Vorstand
(1) Der Vorstand vollzieht die Beschlüsse der Kammerversammlung und erledigt die Aufgaben, die ihm durch Gesetz und Satzung zugewiesen sind.
(2) Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident, vertritt die Sächsische Landestierärztekammer. Im Einzelfall kann der Präsident auch andere Vorstandsmitglieder mit seiner Vertretung beauftragen.
(3) Die Kammerversammlung kann den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder auf schriftlich begründeten Antrag mit Zweidrittelmehrheit abwählen.
(4) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten einberufen und geleitet. Er muss eine Sitzung des Vorstandes einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Antrag ist unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich zu stellen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Näheres über die Sitzungen regelt die Geschäftsordnung der Sächsischen Landestierärztekammer.

§ 8 Geschäftsführer und Geschäftsstelle
(1) Der Präsident bestellt im Einvernehmen mit dem Vorstand einen Geschäftsführer. Diesem obliegt insbesondere die Unterstützung des Vorstandes bei der Geschäftsführung, die Abfassung von Protokollen der Kammerversammlungen und Vorstandssitzungen sowie die Beschlusskontrolle.
(2) Die Sächsische Landestierärztekammer unterhält zur Erledigung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle am Sitz der Kammer.
(3) Die Geschäftsstelle wird vom Geschäftsführer geleitet.
(4) Mitarbeiter der Geschäftsstelle dürfen nicht Mitglieder von Organen und Ausschüssen der Landestierärztekammer sein.
(5) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Kammerversammlung, des Vorstandes sowie der Ausschüsse beratend teil.
§ 9 Ausschüsse
(1) Die Kammerversammlung kann zur Vorbereitung ihrer Sitzungen und zur Beratung des Vorstandes für die Dauer ihrer Wahlperiode Ausschüsse bilden. Die Mitglieder der Ausschüsse werden von der Kammerversammlung bestimmt. Die Mitglieder werden in geheimer Wahl bestimmt, sofern die Kammerversammlung es beschließt oder die Anzahl der Bewerber die Anzahl der Mitglieder im Ausschuss übersteigt. Jedes Mitglied der Kammerversammlung hat soviel Stimmen, wie der jeweilige Ausschuss Mitglieder hat. Die Bewerber sind gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit findet zwischen den Bewerbern eine Stichwahl statt. Nach zweimaliger Stichwahl entscheidet das Los.
(2) Die Kammerversammlung bestimmt für jeden Ausschuss dessen jeweilige maximale Zahl der Mitglieder.
(3) Die Ausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
(4) Der Vorsitzende beruft die erforderlichen Sitzungen des Ausschusses im Benehmen mit dem Präsidenten und der Geschäftsführung ein. Der Präsident oder von ihm beauftragte Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen beratend teilzunehmen.
(5) Die Zuweisung der Aufgaben der Ausschüsse erfolgt durch den Vorstand.
(6) Über die Sitzungen der Ausschüsse sind Protokolle anzufertigen und dem Vorstand der Sächsischen Landestierärztekammer zuzuleiten.
(7) Die Ausschüsse haben beratende Funktion.
(8) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Arbeitsergebnisse der Ausschüsse oder Einzelheiten dürfen nur in Absprache mit dem Vorstand an die Öffentlichkeit gegeben werden.
(9 Der Vorstand beruft nach Abstimmung mit dem Weiterbildungsausschuss Prüfungskommissionen.

§ 10 Ehrenamt, Entschädigung, Befreiung
(1) Die Tätigkeit der Kammermitglieder in den Organen und Ausschüssen ist ehrenamtlich.
(2) Auslagen und Zeitversäumnisse werden auf der Grundlage der Entschädigungsordnung und der Reisekostenordnung der Sächsischen Landestierärztekammer ausgeglichen.
(3) Mit der Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichten sich die Mitglieder zur aktiven Mitwirkung.
(4) Von der Verpflichtung zur Versehung des Amtes kann der Kammervorstand auf Antrag Befreiung erteilen, wenn Krankheit oder Gebrechen eine ordnungsgemäße Wahrnehmung des Amtes verhindern oder andere nach dem Ermessen des Kammervorstandes zwingende Gründe dies gebieten.

§ 11 Satzungsänderungen
Anträge auf Satzungsänderungen sind beim Vorstand der Sächsischen Landestierärztekammer schriftlich mit Begründung einzureichen und werden von diesem der Kammerversammlung zur Beschlussfassung vorgelegt.

§ 12 Bekanntmachungen
(1) Das Veröffentlichungsorgan für amtliche Mitteilungen der Sächsischen Landestierärztekammer ist das „Deutsche Tierärzteblatt“.
(2) Bekanntmachungen können den Kammermitgliedern auch durch Rundschreiben zur Kenntnis gebracht werden.

§ 13 Einheitlicher Ansprechpartner Bekanntmachungen
(1) Die Meldung nach § 3 Abs. 1 SächsHKaG und die Beantragung der für die Ausübung von tierärztlichen Tätigkeiten erforderlichen Genehmigungen können auch über den Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Freistaat Sachsen (SächsEAG) vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 446), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit § 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2003 (SächsGVBl. S. 614), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2008 (SächsGVBl. S. 940) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit den §§ 71a bis 71e des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 14. August 2009 (BGBl. I S. 2827) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, abgewickelt werden.
(2) In Verfahren nach Absatz 1 richtet sich die Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Artikel 5 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36), sofern das Sächsische Heilberufekammergesetz keine entgegenstehenden Regelungen auf Grundlage der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen enthält.
(3) In Verfahren nach Absatz 1 richtet sich die Bereitstellung von Informationen durch die Kammer nach Artikel 7 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).

§ 14 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 28. August 1996 außer Kraft.


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