Hauptsatzung
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Hauptsatzung der
Sächsischen Landestierärztekammer
vom 28. Mai 2005
Die Kammerversammlung der Sächsischen Landestierärztekammer hat am 28. Mai 2005 aufgrund von § 8 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 428), folgende Hauptsatzung beschlossen:
Freistaates Sachsen.
(2) Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.
(3) Sie führt ein Dienstsiegel mit ihrem Namen und dem Sächsischen Staatswappen.
(4) Sitz der Sächsischen Landestierärztekammer ist Dresden.
(2) Pflichtmitglieder der Sächsischen Landestierärztekammer, die ihre heilberufliche Tätigkeit im Anschluss an ihre Pflichtmitgliedschaft bei der Sächsischen Landestierärztekammer ins Ausland verlegen und dort ihre Hauptwohnung nehmen, können freiwillige Mitglieder der Sächsischen Landestierärztekammer werden. Dies müssen sie innerhalb eines Monats nach Beendigung ihrer Pflichtmitgliedschaft gegenüber der Sächsischen Landestierärztekammer erklären. Das freiwillige Mitglied kann seine Mitgliedschaft bis zum 30. September eines Jahres zum Ablauf des Kalenderjahres kündigen. Diese Erklärung ist unwiderruflich. Die freiwillige Mitgliedschaft endet, wenn das freiwillige Mitglied mit einem Jahresbeitrag nach der 1. Mahnung im Rückstand ist.
(2) Die Kammerversammlung wird für fünf Jahre gewählt.
(3) Die Kammerversammlung beschließt über die grundsätzlichen Angelegenheiten der Sächsischen Landestierärztekammer. Außer den in § 8 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 und Abs. 5 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes aufgeführten Angelegenheiten beschließt sie über die Festsetzung der Aufwandsentschädigungen der Mitglieder von Organen und Ausschüssen.
(4) Die Kammerversammlung wählt den Präsidenten und den Vizepräsidenten sowie die übrigen fünf Mitglieder des Vorstandes der Sächsischen Landestierärztekammer.
(5) Die Kammerversammlung tritt spätestens drei Monate nach der Wahl erstmals zusammen. In der Folge tritt sie mindestens einmal im Jahr zusammen. Sie ist vom Vorstand einzuberufen oder wenn mindestens zwölf Mitglieder der Kammerversammlung deren Einberufung unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beantragen. Darüber hinaus ist die Kammerversammlung einzuberufen, wenn die Aufsichtsbehörde darum ersucht.
(6) Die Kammerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist.
(7) Die Kammerversammlung fasst ihre Beschlüsse, soweit die Satzungen nicht etwas anderes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit.
(8) An Beratungen der Kammerversammlung können alle Kammermitglieder teilnehmen. Stimmberechtigung besitzen nur die Mitglieder der Kammerversammlung.
(9) Sie benennt die Mitglieder, die in die beratenden Gremien der Bundestierärztekammer und die in andere gemäß § 5 Abs. 4 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes gebildeten Arbeitsgemeinschaften zu entsenden sind. Gleiches gilt für die Entsendung in andere beratende Gremien.
(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt in der ersten Beratung der Mitglieder der Kammerversammlung durch die persönliche Stimmenabgabe.
(3) Der Präsident und der Vizepräsident werden in der Kammerversammlung in getrennten Wahlgängen in geheimer Abstimmung mit absoluter Mehrheit gewählt. Ergibt sich eine solche Mehrheit auch beim zweiten Wahlgang nicht, so kommen die beiden Bewerber in die engere Wahl, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Als gewählt gilt, wer im Falle der Stichwahl die einfache Mehrheit erhält.
(4) Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden in der Kammerversammlung in einem Wahlgang (Blockwahl) in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit gewählt. Bei Stimmengleichheit findet zwischen diesen Bewerbern eine Stichwahl statt. Nach zweimalig vergeblicher Stichwahl entscheidet das Los.
(5) Beim Ausscheiden eines von der Kammerversammlung gewählten Vorstandsmitgliedes während der Amtsperiode wählt die Kammerversammlung in der nächstfolgenden Sitzung einen Nachfolger.
(2) Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident, vertritt die Sächsische Landestierärztekammer. Im Einzelfall kann der Präsident auch andere Vorstandsmitglieder mit seiner Vertretung beauftragen.
(3) Die Kammerversammlung kann den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder auf schriftlich begründeten Antrag mit Zweidrittelmehrheit abwählen.
(4) Die Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten einberufen und geleitet. Er muss eine Sitzung des Vorstandes einberufen, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder es beantragen. Der Antrag ist unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich zu stellen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Näheres über die Sitzungen regelt die Geschäftsordnung der Sächsischen Landestierärztekammer.
(2) Die Sächsische Landestierärztekammer unterhält zur Erledigung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle am Sitz der Kammer.
(3) Die Geschäftsstelle wird vom Geschäftsführer geleitet.
(4) Mitarbeiter der Geschäftsstelle dürfen nicht Mitglieder von Organen und Ausschüssen der Landestierärztekammer sein.
(5) Die Geschäftsführung nimmt an den Sitzungen der Kammerversammlung, des Vorstandes sowie der Ausschüsse beratend teil.
(2) Die Kammerversammlung bestimmt für jeden Ausschuss dessen jeweilige maximale Zahl der Mitglieder.
(3) Die Ausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
(4) Der Vorsitzende beruft die erforderlichen Sitzungen des Ausschusses im Benehmen mit dem Präsidenten und der Geschäftsführung ein. Der Präsident oder von ihm beauftragte Vorstandsmitglieder sind berechtigt, an den Sitzungen beratend teilzunehmen.
(5) Die Zuweisung der Aufgaben der Ausschüsse erfolgt durch den Vorstand.
(6) Über die Sitzungen der Ausschüsse sind Protokolle anzufertigen und dem Vorstand der Sächsischen Landestierärztekammer zuzuleiten.
(7) Die Ausschüsse haben beratende Funktion.
(8) Die Sitzungen der Ausschüsse sind nicht öffentlich. Arbeitsergebnisse der Ausschüsse oder Einzelheiten dürfen nur in Absprache mit dem Vorstand an die Öffentlichkeit gegeben werden.
(9 Der Vorstand beruft nach Abstimmung mit dem Weiterbildungsausschuss Prüfungskommissionen.
(2) Auslagen und Zeitversäumnisse werden auf der Grundlage der Entschädigungsordnung und der Reisekostenordnung der Sächsischen Landestierärztekammer ausgeglichen.
(3) Mit der Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichten sich die Mitglieder zur aktiven Mitwirkung.
(4) Von der Verpflichtung zur Versehung des Amtes kann der Kammervorstand auf Antrag Befreiung erteilen, wenn Krankheit oder Gebrechen eine ordnungsgemäße Wahrnehmung des Amtes verhindern oder andere nach dem Ermessen des Kammervorstandes zwingende Gründe dies gebieten.
(2) Bekanntmachungen können den Kammermitgliedern auch durch Rundschreiben zur Kenntnis gebracht werden.
(2) In Verfahren nach Absatz 1 richtet sich die Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Artikel 5 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36), sofern das Sächsische Heilberufekammergesetz keine entgegenstehenden Regelungen auf Grundlage der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen enthält.
(3) In Verfahren nach Absatz 1 richtet sich die Bereitstellung von Informationen durch die Kammer nach Artikel 7 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
