Hauptsatzung
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Vom 24. August 2015
Die Kammerversammlung der Sächsischen Landestierärztekammer hat am 8. Juni 2015 auf der Grundlage von § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266, 267) geändert worden ist, folgende Hauptsatzung beschlossen:
(2) Die Sächsische Landestierärztekammer hat ihren Sitz in Dresden.
(2) Pflichtmitglieder der Sächsischen Landestierärztekammer, die ihren Beruf im Anschluss an ihre Pflichtmitgliedschaft bei der Sächsischen Landestierärztekammer im Ausland ausüben und dort ihren Hauptwohnsitz nehmen, können freiwillige Mitglieder der Sächsischen Landestierärztekammer werden. Dies müssen sie innerhalb eines Monats nach Beendigung ihrer Pflichtmitgliedschaft gegenüber der Sächsischen Landestierärztekammer schriftlich erklären. Das freiwillige Mitglied kann seine Mitgliedschaft schriftlich mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Diese Erklärung ist unwiderruflich. Die freiwillige Mitgliedschaft endet, wenn das freiwillige Mitglied mit einem Jahresbeitrag nach der 1. Mahnung im Rückstand ist.
- die Kammerversammlung,
- der Vorstand.
(2) Die Kammerversammlung ist vom Vorstand einzuberufen. Sie ist mindestens einmal jährlich, außerdem spätestens drei Monate nach der Wahl sowie auf Anordnung der Aufsichtsbehörde oder auf Antrag von mindestens einem Drittel ihrer Mitglieder einzuberufen. Der Antrag ist schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes beim Vorstand zu stellen. Die Sitzung der Kammerversammlung leitet der Präsident, im Falle seiner Verhinderung der Vizepräsident.
(3) Die Kammerversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse über Satzungen oder ihre Änderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Andere Beschlüsse fasst die Kammerversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(4) Die Sitzungen der Kammerversammlung sind für die Mitglieder der Sächsischen Landestierärztekammer öffentlich. Außerdem haben Mitarbeiter der Geschäftsstelle und vom Vorstand geladene Gäste Zutritt zur Sitzung. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss der Kammerversammlung ausgeschlossen werden.
(5) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Sächsischen Landestierärztekammer.
(2) Der Kammerversammlung obliegt die Wahl:
- des Präsidenten und des Vizepräsidenten sowie der weiteren fünf Mitglieder des Vorstandes der Sächsischen Landestierärztekammer,
- der Mitglieder der Ausschüsse der Sächsischen Landestierärztekammer,
- der Mitglieder für gemeinsame Ausschüsse der Mitteldeutschen Tierärztekammern,
- der sächsischen Delegierten und ihrer Ersatzdelegierten für die Delegiertenversammlung der Bundestierärztekammer, soweit sie nicht gemäß § 9 Abs. 2 und 3 geborene Mitglieder sind,
- der tierärztlichen Mandatsträger für die Erweiterte Kammerversammlung der Sächsischen Ärzteversorgung, soweit sie nicht gemäß § 9 Abs. 2 und 3 geborene Mandatsträger sind.
- Aufsichtsausschuss,
- Verwaltungsausschuss
(4) Die Kammerversammlung kann einen ausscheidenden Präsidenten zum Ehrenpräsidenten ernennen.
(2) Die Verteilung der Sitze des Vorstandes gliedert sich in:
- mindestens zwei Sitze für die Berufsgruppe der praktizierenden Tierärzte,
- mindestens zwei Sitze für die Berufsgruppe der Tierärzte im Öffentlichen Dienst,
- maximal drei nicht Berufsgruppen gebundene Sitze.
(3) Die Bewerber dürfen zum Zeitpunkt der Wahl des Vorstandes noch nicht das gesetzliche Renteneintrittsalter erreicht haben und müssen über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung verfügen. Eine Wiederwahl zum Vorstandsmitglied ist zweimal zulässig. Die Amtszeit des Präsidenten ist auf die Dauer von drei Amtsperioden begrenzt.
(4) Die Kammerversammlung wählt den Vorstand aus ihrer Mitte bis spätestens zwei Monate nach ihrem erstmaligen Zusammentritt.
(5) Die Leitung der Wahl obliegt einem von der Kammerversammlung bestimmten Mitglied. Des Weiteren bestimmt die Kammerversammlung mindestens zwei Stimmzähler. Letztere können Mitarbeiter der Geschäftsstelle sein.
(6) Die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten ist in geheimen und getrennten Wahlgängen durchzuführen. Jedes Mitglied der Kammerversammlung hat je Wahlgang eine Stimme. Für die Wahl des Präsidenten und des Vizepräsidenten ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Ergibt sich eine solche auch beim zweiten Wahlgang nicht, entscheidet im dritten Wahlgang die einfache Mehrheit zwischen den beiden Bewerbern, die im zweiten Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben.
(7) Die weiteren Mitglieder des Vorstandes werden in einem geheimen Wahlgang gewählt. Jedes Mitglied der Kammerversammlung hat fünf Stimmen. Die Bewerber sind gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit findet zwischen diesen Bewerbern eine Stichwahl statt, sofern dies für ihre Mitgliedschaft im Vorstand erforderlich ist. Nach zweimaliger vergeblicher Stichwahl entscheidet das Los.
(8) Die geheime Abstimmung erfolgt auf zur Verfügung gestellten Stimmzetteln. Abgestimmt wird mit „Ja“ oder „Nein“ oder „Enthaltung“. Unbeschriftet abgegebene Stimmzettel gelten als Enthaltung. Ungültig sind die Stimmzettel:
- wenn für die Stimmabgabe andere als die dem Wähler zur Verfügung gestellten Stimmzettel verwendet werden oder
- wenn sie außer den Namen der Wahlbewerber andere Eintragungen enthalten.
(2) Der Vorstand beruft:
- den Wahlausschuss für die Durchführung der Kammerwahlen,
- Prüfungskommissionen zur Anerkennung von Gebiets- und Zusatzbezeichnungen in Abstimmung mit dem Weiterbildungsausschuss,
- Mitglieder, die in Arbeitsgemeinschaften und andere beratende Gremien zu entsenden sind.
(4) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.
(5) Ein Vorstandsmitglied verliert sein Amt durch Verlust des Sitzes in der Kammerversammlung oder durch Abwahl durch die Kammerversammlung. Der Antrag auf Abwahl muss von mindestens fünf Mitgliedern der Kammerversammlung gestellt werden. Der Verlust des Amtes durch Abwahl wird mit Zustellung an das abgewählte Vorstandsmitglied wirksam. Die Neuwahl eines Vorstandsmitgliedes kann am selben Tag erfolgen. Sie wird mit dem Tage wirksam, an dem die Abwahl wirksam wird.
(6) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Sächsischen Landestierärztekammer.
(2) Der Präsident vertritt die Sächsische Landestierärztekammer als geborenes Mitglied:
- im Erweiterten Präsidium der Bundestierärztekammer,
- in der Delegiertenversammlung der Bundestierärztekammer,
- in der Erweiterten Kammerversammlung der Sächsischen Ärzteversorgung.
- in der Delegiertenversammlung der Bundestierärztekammer,
- in der Erweiterten Kammerversammlung der Sächsischen Ärzteversorgung.
(2) Die Ausschüsse haben beratende Funktion und bearbeiten die ihnen zugewiesenen Aufgaben nach Maßgabe der Kammerversammlung und des Vorstandes.
(3) Die Mitglieder des Ausschusses werden in offener Abstimmung per Akklamation im Block gewählt, sofern die Anzahl der Bewerber die Anzahl der Mitglieder im Ausschuss nicht übersteigt. Alternativ werden die Mitglieder des Ausschusses in geheimer Wahl bestimmt, sofern es die Kammerversammlung beschließt oder die Anzahl der Bewerber die Anzahl der Mitglieder im Ausschuss übersteigt. Jedes Mitglied der Kammerversammlung hat so viele Stimmen, wie der jeweilige Ausschuss Mitglieder hat. Die Bewerber sind gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit findet zwischen diesen Bewerbern eine Stichwahl statt, sofern dies für ihre Mitgliedschaft im Ausschuss erforderlich ist. Nach zweimaliger vergeblicher Stichwahl entscheidet das Los.
(4) Die Ausschussmitglieder wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden.
(5) Der Vorsitzende beruft die erforderlichen Sitzungen des Ausschusses in Abstimmung mit dem Präsidenten und der Geschäftsführung ein. Der Präsident oder ein von ihm beauftragtes Vorstandsmitglied ist berechtigt, beratend an den Sitzungen teilzunehmen.
(6) Die Amtsperiode der Ausschüsse endet mit der Erledigung ihrer Aufgaben, spätestens jedoch mit Ablauf der Wahlperiode.
(7) Das Nähere bestimmt die Geschäftsordnung der Sächsischen Landestierärztekammer.
(2) Mit der Übernahme einer ehrenamtlichen Tätigkeit verpflichten sich die Mitglieder zur aktiven Mitwirkung und gewissenhaften Ausübung ihres Amtes.
(3) Ehrenamtliche Mitglieder haben über die ihnen bekannt gewordenen Tatsachen Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt nicht hinsichtlich solcher Tatsachen, die offenkundig sind.
(4) Ehrenamtliche Mitglieder erhalten Aufwands- und Ausfallentschädigungen sowie Kostenerstattungen nach Maßgabe der von der Kammerversammlung beschlossenen Entschädigungsordnung und Reisekostenordnung.
(2) Mitarbeiter der Geschäftsstelle dürfen nicht Mitglieder von Organen und Ausschüssen der Sächsischen Landestierärztekammer sein.
(3) Der Geschäftsführer nimmt beratend an den Sitzungen der Kammerversammlung, des Vorstandes sowie der Ausschüsse teil.
(4) Dem Geschäftsführer obliegen insbesondere die Unterstützung des Vorstandes, die Protokollführung der Kammerversammlungen und Vorstandssitzungen sowie die Beschlusskontrolle.
(2) Der Vorstand legt der Kammerversammlung für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsplan und die Haushaltsrechnung vor. Die Kammerversammlung beschließt über die:
- Feststellung des Haushaltsplanes,
- Feststellung der Haushaltsrechnung,
- Entlastung des Vorstandes.
(2) Bekanntmachungen können den Kammermitgliedern auch durch Rundschreiben zur Kenntnis gebracht werden.
(2) In Verfahren nach Absatz 1 richtet sich die Anerkennung der Zeugnisse, Bescheinigungen und sonstigen Dokumente eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nach Artikel 5 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36), sofern das SächsHKaG keine entgegenstehenden Regelungen auf Grundlage der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Anerkennung von Berufsqualifikationen enthält.
(3) In Verfahren nach Absatz 1 richtet sich die Bereitstellung von Informationen durch die Kammer nach Artikel 7 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
Dresden, den 8. Juni 2015
Dr. med. vet. Hans-Georg Möckel
P r ä s i d e n t
Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 16. Juli 2015, Aktenzeichen 24-9113.61/1, die Genehmigung erteilt.
Die vorstehende Hauptsatzung der Sächsischen Landestierärztekammer wird hiermit ausgefertigt und im Deutschen Tierärzteblatt 10/2015 bekannt gemacht.