Haushalts- und Kassenordnung
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der Sächsischen Landestierärztekammer
Vom 7. November 2001
(rechtsbereinigte Fassung einschließlich 1. Satzung zur Änderung vom 3. November 2007)
Auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 der Hauptsatzung der Sächsischen Landestierärztekammer (DTBl. 12/1996 S. 1221) hat die Kammerversammlung am 7. November 2001 gemäß § 12 der Geschäftsordnung vom 13. November 1991 (DTBl. 7/1992 S. 676) die folgende Haushalts- und Kassenordnung beschlossen:
(1) Die Kammerversammlung beschließt vor Ablauf des Kalenderjahres den Haushaltsplan der Landestierärztekammer für das kommende Kalenderjahr.
(2) Der Haushaltsplan muss alle im Kalenderjahr zu erwartenden Einnahmen und Ausgaben enthalten und ist in Einnahme und Ausgabe auszugleichen. Zur Erfüllung der Kammeraufgaben in künftigen Jahren notwendige Ausgaben sind im Haushaltsplan zu berücksichtigen. Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.
(3) Der Haushaltsplan ist in den Bereichen „Einnahmen“ und „Ausgaben“ systematisch darzustellen (Anlage).
(4) Die Einnahmen sind nach dem Entstehungsgrund, die Ausgaben nach Zwecken getrennt zu veranschlagen und zu erläutern. Erläuterungen können für verbindlich erklärt werden.
(5) Ergibt die Rechnungslegung, dass die Einnahmen die Ausgaben übersteigen, so soll der übersteigende Betrag zur Verminderung des Kreditbedarfs oder zur Tilgung von Schulden verwendet werden oder einer Rücklage im Sinne von § 2 Abs. 4 zugeführt werden.
(6) Der Kammervorstand hat den Entwurf des Haushaltsplanes der Kammerversammlung so rechtzeitig zur Beschlussfassung vorzulegen, dass diese ihrer Verpflichtung nach § 1 Abs. 1 ordnungsgemäß nachkommen kann.
(7) Der von der Kammerversammlung beschlossene Haushaltsplan ist an sieben aufeinanderfolgenden Werktagen für die Kammermitglieder zur Einsichtnahme in der Geschäftsstelle der Landestierärztekammer auszulegen. Auf diese Auslegung hat der Präsident die Kammermitglieder hinzuweisen.
(1) Die hierzu ermächtigten Personen sind befugt, nach Maßgabe des Haushaltsplanes und nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit Ausgaben zu leisten.
(2) Der Kammervorstand überprüft die Einhaltung der Haushaltsansätze. Die Überprüfung findet mindestens einmal bis zum 30. September jeden Jahres statt.
(3) Über- und außerplanmäßige Ausgaben dürfen vom Kammervorstand nur dann geleistet oder eingegangen werden, wenn eine unabweisbare oder unvorhergesehene Notwendigkeit besteht. Bei Titelüberschreitungen um mehr als 10 Prozent und um mehr als 5.000,00 € ist zusätzlich die Zustimmung der Kammerversammlung erforderlich, sofern die gegenseitige Deckungsfähigkeit bei diesem Titel nicht gegeben ist.
(4) Eine allgemeine Rücklage soll gebildet werden. In ihr sind mindestens so viel Mittel anzusammeln, dass der regelmäßige Bedarf an Betriebsmitteln für sechs Monate gedeckt wird.
(1) Der Kammervorstand legt fest, bei welchen Kreditinstituten Konten geführt werden.
(2) Unterschriftsberechtigt für die Konten sind gemeinsam jeweils zwei vom Kammervorstand bestimmte Personen.
(3) Bei der Geschäftsstelle sind folgende Bücher bzw. Konten zu führen:
1. Mitgliederkonten (Beitragskonten)
2. Sachkonten
3. Journal (Saldenübersicht)
3. Kassenbuch für Bargeldkasse
4. Portobuch
5. Inventarverzeichnis (für Werte ab 25 €)
(4) Bargeldkassen sollen höchstens 255 € enthalten. Das Kassenbuch wird fortlaufend geführt. Es ist zum Monatsende abzuschließen und wird von einem leitenden Mitglied der Geschäftsführung überprüft. Mindestens einmal jährlich ist eine unvermutete Kassenbestandsaufnahme vom Präsidenten oder dem von ihm beauftragten Mitglied der Geschäftsführung durchzuführen. Zahlungen bedürfen der Anordnung der dazu Berechtigten. Die Anordnungsbefugnis darf nicht Mitarbeitern übertragen werden, die Kassenaufgaben wahrnehmen.
Die Buchführung hat nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Einnahmen-Ausgabenrechnung zu erfolgen; nach diesen ist am Jahresende ein Jahresabschluss zu erstellen.
(1) Die Jahresrechnung ist spätestens bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres vom Kammervorstand zu erstellen. Die Jahresrechnung besteht aus einer Einnahmen-Ausgabenrechnung. Beizufügen ist ein Kurzbericht über die Finanzlage sowie eine Vergleichsrechnung bzw. eine Gegenüberstellung mit dem Haushaltsplan in Soll und Ist.
(2) Die Jahresrechnung ist der Kammerversammlung vom Kammervorstand vorzulegen.
(1) Die Jahresrechnung ist unter Einbeziehung der Buchführung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu prüfen.
(2) In dem Prüfungsvermerk muss angegeben werden, dass die Grundsätze der ordnungsgemäßen Einnahmen- Ausgabenrechnung beachtet worden sind.
(3) Die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit werden vom Finanzausschuss festgestellt.
Über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Kammervorstandes entscheidet die Kammerversammlung.
Diese Satzung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Haushalts- und Kassenordnung vom 18. November 1995 außer Kraft.
