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Kaestchen

Merkblatt Praxisschild


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Merkblatt zur Gestaltung von Praxisschildern, Internetseiten,
Praxisbroschüren und Praxisformularen

1. Praxiskennzeichnung/Praxisschild
(1) Das Praxisschild darf nicht in aufdringlicher Form gestaltet oder angebracht sein und sollte die übliche Größe von etwa 35 x 50 cm nicht überschreiten. Es kann beleuchtet sein.
(2) Das Praxisschild sollte folgende Angaben enthalten:

  1. den Namen des Praxisinhabers,
  2. die akademischen Grade,
  3. die Berufsbezeichnung „prakt. Tierarzt/prakt. Tierärztin", ggf. mit dem Zusatz „Kleintierpraxis" oder „Großtierpraxis",
  4. die Gebiets- und Zusatzbezeichnungen nach der Weiterbildungsordnung sowie Tätigkeits- und Interessensschwerpunkte, wenn der Tierarzt/die Tierärztin darin tätig ist,
  5. die Sprechstundenzeiten, gegebenenfalls mit Angaben über eine Beschränkung auf bestimmte Tierarten,
  6. die Selbstbeschränkung auf eine bestimmte Tierart mit den Worten „Praxis nur für...“
  7. die Fernsprechnummer,
  8. die Bezeichnung „Tierärztliche Klinik" entsprechend der „Richtlinie über die an eine „Tierärztliche Klinik“ zu stellenden Anforderungen (Klinikrichtlinie) – (§ 18),
  9. die Bezeichnung „Tierärztliche Gemeinschaftspraxis“ bzw. „Tierärztliche Gruppenpraxis“,
  10. die Anschrift der Privatwohnung, falls diese nicht mit der Praxis verbunden ist.

Für die Angaben über Praxispartner in einer Gemeinschaftspraxis oder Gruppenpraxis gilt Satz 1
entsprechend.
(3) Die Praxis kann ferner gekennzeichnet werden durch das in der Berufsordnung vorgesehene Praxis-Emblem (Logo). Es darf aus Gründen des Markenschutzes nur in den dort angegebenen Maßen und Farben als beleuchtetes Aussteck- oder Wandtransparent Verwendung finden. An jeder tierärztlichen Praxis sollte lediglich ein Transparent am Praxiseingang angebracht werden. Es kann in unmittelbarer Nähe der Praxis angebracht werden, wenn dies zum besseren Auffinden des Praxiseingangs erforderlich ist. Zusätzliche Hinweisschilder zum Auffinden der Praxis sind nicht üblich.
(4) Das Verlegen der Praxis kann durch ein Hinweisschild an der früheren Praxisstelle i. d. R. ein Jahr lang kenntlich gemacht werden. Es soll die Praxisanschrift und die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Angaben enthalten.
(5) Türschilder an einer nicht mit der Praxis verbundenen Privatwohnung des Tierarztes können einen Hinweis auf die Praxisanschrift enthalten. Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Für die Beschriftung von Briefbögen, Rezeptvordrucken, Stempeln, Praxisformularen und dergleichen sowie für die Eintragungen in amtlichen und halbamtlichen Verzeichnissen gilt Absatz 2 entsprechend.

2. Internet und Praxisbroschüren
Für die Darstellung in öffentlich abrufbaren EDV-Kommunikationsnetzen und Praxisbroschüren gilt unter Beachtung der Werbebeschränkungen des § 6 der Berufsordnung folgende Empfehlung:

1. Informationen (in EDV-Kommunikationsnetzen auf der ersten Seite der Darstellung):

  • Name
  • Bezeichnung als Tierarzt und/oder Gebietsbezeichnung, Zusatzbezeichnung
  • Interessensschwerpunkt oder Selbstbeschränkung auf bestimmte Tierarten
  • Praxisanschrift und Kommunikationsverbindungen
  • Sprechstunden
  • akademische Grade, tierärztliche Titel
  • Gemeinschaftspraxis, Gruppenpraxis
  • Tierärztliche Klinik
  • Privatwohnung/-en und Kommunikationsverbindungen
  • Veterinär- bzw. Praxislogo.

2. Weitere Informationen (in EDV-Kommunikationsnetzen auf Nachfrage des Nutzers durch Betätigung einer zusätzlichen Schaltfläche):

  • Patienten (Tierarten)
  • technische Praxisausstattung
  • Zertifizierung der Qualitätssicherung nach ISO (International Organization for Standardization)
  • durch die Tierärztekammer zuerkannte Qualifikationen
  • Spezialisierungen
  • Geburtsjahr des Praxisinhabers
  • Zeitpunkt der Approbationserteilung
  • Zeitpunkt der Fachtierarztanerkennung oder sonstiger Weiterbildung
  • Zeitpunkt der Niederlassung
  • Sonder-Sprechstunden (spezielle Verfahren)
  • Mitgliedschaften in Vereinen und Organisationen
  • allgemeine Informationen über Tierhaltung
  • Fremdsprachenkenntnisse
  • besondere Einrichtungen für Behinderte
  • Erreichbarkeit außerhalb der Sprechstunden
  • Praxislage in Bezug auf öffentliche Verkehrsmittel
  • Angabe von Parkplätzen
  • Angaben zum Praxispersonal
  • Anzeigen über Niederlassung, Urlaub, Vertretung u.s.w.


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5. Leipziger Tierärztekongress 2010