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Kaestchen

Tierärztliche Klinik für Pferde


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Tierärztliche Klinik für Pferde

1. Umfang der Aufgaben
Die „Tierärztliche Klinik für Pferde“ ist eine ausgewiesene Spezialeinrichtung zur ambulanten und stationären Behandlung von Pferden und anderen Equiden.

2. Personelle Anforderungen
In der „Tierärztlichen Klinik für Pferde“ müssen mindestens drei Tierärzte hauptberuflich und ganztägig tätig sein, einer der drei kann durch zwei halbtags angestellte Tierärzte ersetzt werden.
Zur tiermedizinischen und pflegerischen Versorgung müssen mindestens vier vollbeschäftigte Hilfskräfte zur Verfügung stehen. Zwei dieser Hilfskräfte müssen Tierarzthelferinnen oder Angehörige verwandter Berufe sein. Die anderen zwei Hilfskräfte können aus den Berufen Tierpfleger, Pferdewirt, Schmied oder sonstigem berufsverwandten Hilfspersonal stammen. Eine der Tierarzthelferinnen kann durch zwei Auszubildende ersetzt werden. Jede Hilfskraft kann durch mehrere Teilzeitkräfte ersetzt werden.

3. Räumliche Anforderungen

A. Nicht stationärer Bereich
Es müssen folgende Räume vorhanden sein:
- ein Büro/eine Rezeption
- ein Untersuchungs-/Behandlungsraum mit Untersuchungsstand
- ein OP-Vorbereitungsraum
- ein OP-Raum mit Hebevorrichtung, OP-Tisch und OP-Leuchteneinheit
- eine Aufwachbox bzw. Narkosebox mit Hebevorrichtung
- ein Lagerraum für medizinische Geräte/Material
- ein Hausapothekenraum
- ein Personalraum
- Dusche/WC für Personal
- ein Bereitschaftsdienstraum
- ein WC für Patientenbesitzer
- eine Longierbahn
- eine Vortrabestrecke.

B. Stationärer Bereich
Es müssen folgende Einrichtungen vorhanden sein:
- Außenboxen bzw. Stallboxen mit Außenöffnungen
- mindestens zwei Ausläufe/Paddocks
- mindestens sechs Pferdeboxen, davon zwei für Stute mit Fohlen geeignet
- eine Isolierbox.

4. Medizinisch-technische Anforderungen
Folgende apparative und technische Ausstattung muss vorhanden sein:
- eine Röntgeneinrichtung
- ein Blutgasanalysegerät
- ein Ultraschallgerät
- Einrichtung zur flexiblen und starren Endoskopie
- ein EKG
- Instrumentarium für arthroskopische, allgemeinchirurgische, osteosynthetische und geburtshilfliche Operationen
- Spaltlampe, indirekte Ophthalmoskopie und Tonometer
- eine Zahnbehandlungseinheit
- ein Narkosegerät
- ein Gerät zur Narkoseüberwachung mit Pulsoxymetrie und Kapnometrie
- ein Autoklav
- Laboreinrichtungen für hämatologische, klinisch-chemische sowie für Kot- und Harnuntersuchung.

5. Ausnahmen
Die Sächsische Landestierärztekammer kann zu den Punkten 3 und 4 Abweichungen zu lassen, wenn die veterinärmedizinische Versorgung ohne Qualitätseinbußen gewährleistet ist. Die Sächsische Landestierärztekammer kann für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Richtlinie bestehende „Tierärztliche Kliniken“ zu Punkt 2 Abweichungen zu lassen, wenn die veterinärmedizinische Versorgung ohne Qualitätseinbußen gewährleistet ist.


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