Wahlordnung
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Wahlordnung
für die Wahl der Mitglieder der Kammerversammlung
der Sächsischen Landestierärztekammer
vom 10. Dezember 2005
Die Kammerversammlung der Sächsischen Landestierärztekammer hat am 10. Dezember 2005 aufgrund von § 9 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 277), folgende Wahlordnung beschlossen:
§ 1 Wahlverfahren
(1) Die Kammerversammlung wird auf die Dauer von fünf Jahren in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl
nach den Grundsätzen der Personenwahl von den wahlberechtigten Kammermitgliedern in Form einer Briefwahl gewählt.
(2) Die Kammerversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlperiode aus ihrer Mitte den Vorstand. Die Amtsperiode
endet mit dem Zusammentritt der neuen Kammerversammlung.
§ 2 Wahlberechtigung und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt und wählbar sind alle Kammermitglieder, sofern nicht die Festlegungen der Absätze 2 bis 5 zutreffen.
(2) Nicht wahlberechtigt sind Mitglieder, denen aufgrund rechtskräftigen Urteils das allgemeine Wahlrecht oder das
Wahlrecht zur Kammerversammlung aberkannt ist.
(3) Nicht wählbar sind Mitglieder
- solange ihnen aufgrund rechtskräftigen Urteils die allgemeine Wählbarkeit, die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter oder die Wählbarkeit zur Kammerversammlung aberkannt ist,
- die hauptberuflich bei der Kammer beschäftigt oder als Bedienstete der Aufsichtsbehörde unmittelbar mit Angelgenheiten der Aufsicht über die Kammer befasst sind,
- die offizielle oder inoffizielle Mitarbeiter des MfS oder einer Nachfolgeorganisation gewesen sind.
(4) Das Wahlrecht oder die Wählbarkeit ruhen, solange
- dem Mitglied zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des BGB bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
- das Mitglied sich in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet oder
- das Mitglied mit der Beitragsleistung für mehr als zwei Jahre im Rückstand ist, ohne dass die Beträge gestundet sind.
(5) Ein Wahlberechtigter kann nur von seinem Wahlrecht Gebrauch machen, wenn er in die Wählerlisten eingetragen ist. Der Wahlberechtigte kann sein Wahlrecht nur persönlich ausüben.
§ 3 Struktur der Kammerversammlung
Die Kammerversammlung der Sächsischen Landestierärztekammer besteht aus 33 gewählten Mitgliedern sowie einem
von der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Leipzig zu benennenden Mitglied der Sächsischen Landestierärztekammer. Der Gruppe der niedergelassenen Tierärzte stehen mindestens 12 Sitze und der Gruppe der Tierärzte imöffentlichen Dienst mindestens sechs Sitze zu.
§ 4 Wahltag und Wahlzeit
Der Vorstand der Landestierärztekammer bestimmt einen Termin mit Uhrzeit, bis zu dem der Wahlbrief eingegangen
sein muss (Wahltag). Den Wahltag gibt der Vorstand der Landestierärztekammer im Deutschen Tierärzteblatt bekannt.
Zwischen dem Tag des Erscheinens des Deutschen Tierärzteblattes und dem Wahltag müssen mindestens sechzig
Tage liegen. Die Wahl findet rechtzeitig (mindestens zwei Monate vor Ablauf der Wahlperiode) statt.
§ 5 Wahlkreis
Der Wahlkreis umfasst das Gebiet des Freistaates Sachsen.
§ 6 Leitung der Wahl
(1) Für die Durchführung der Wahl beruft der Kammervorstand einen Wahlausschuss, der aus dem Wahlleiter* und
zwei Beisitzern besteht.
(2) Für jedes Mitglied des Wahlausschusses ist jeweils ein Stellvertreter zu bestellen.
(3) Wahlbewerber können nicht Mitglieder des Wahlausschusses sein.
(4) Die Mitglieder des Wahlausschusses sind zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes verpflichtet.
(5) Der Wahlausschuss entscheidet mit Stimmenmehrheit.
(6) Der Wahlleiter bestimmt Ort und Zeit der Sitzungen. Er lädt die Mitglieder zu den Sitzungen ein. Über jede Sitzung
ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.
(7) Zu den Sitzungen des Wahlausschusses hat jeder Kammerangehörige als Zuhörer Zutritt. Zeitpunkt und Ort der
Sitzungen hat der Vorsitzende auf Anfrage den Kammerangehörigen mitzuteilen.
(8) Die Bekanntmachungen des Wahlausschusses und des Wahlleiters erfolgen im Deutschen Tierärzteblatt oder durch
schriftliche Benachrichtigung der Kammerangehörigen.
§ 7 Aufgaben des Wahlausschusses
Aufgabe des Wahlausschusses ist es,
- Listen der Wahlberechtigten (Wählerlisten) gemäß § 8 aufzustellen und aufzulegen,
- über die Einsprüche gegen die Wählerlisten gemäß § 9 zu entscheiden,
- den Wahlvorgang gemäß den §§ 10 bis 13 zu organisieren,
- das Gesamtwahlergebnis gemäß § 15 vorläufig festzustellen,
- über die Gültigkeit und Ungültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen gemäß § 16 zu entscheiden,
- über Einsprüche gegen die Gültigkeit der Wahl gemäß § 19 zu entscheiden.
§ 8 Fertigung und Auslegung der Wählerlisten
(1) Der Wahlleiter stellt an Hand der ihm vom Kammervorstand überlassenen Unterlagen die Liste der Wahlberechtigten her und sorgt dafür, dass die Liste des Wahlkreises gemäß § 5
- bei der Geschäftsstelle der Sächsischen Landestierärztekammer,
- bei jedem Lebensmittelüberwachungs- und Veterinäramt im Freistaat Sachsen,
- an der Veterinärmedizinischen Fakultät der Universität Leipzig,
- an der Landesuntersuchungsanstalt für das Gesundheits- und Veterinärwesen im Freistaat Sachsen vierzehn Tage lang zur Einsicht durch die Wahlberechtigten aufgelegt und der Ort der Auflegung sowie Beginn und Ende der Auflegungsfrist im Deutschen Tierärzteblatt bekannt gemacht werden.
(2) Maßgebend für die Aufnahme in die Wählerliste ist die Pflicht- oder freiwillige Kammermitgliedschaft. Die Wahlberechtigten sind in alphabetischer Reihenfolge mit Familien-, Vorname und Wohnort aufzuführen.
§ 9 Einspruch gegen Wählerlisten
Jeder Wahlberechtigte, der Wählerlisten für unrichtig oder unvollständig hält, kann ihre Berichtigung während der Auslegung beantragen.
§ 10 Wahlvorschläge
(1) Die Wahl erfolgt auf der Grundlage einer Liste aller für den Wahlkreis eingegangenen Wahlvorschläge. Diese können erfolgen
− aus den Regionen bzw. Regierungsbezirken,
− von Körperschaften des Berufsstandes,
− aus veterinärmedizinischen Einrichtungen und
− von Interessengruppen.
(2) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens zehn Wahlberechtigten unterschrieben sein. Ein Wahlberechtigter darf
nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Hat ein Wahlberechtigter mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, so ist seine
Unterschrift auf allen Wahlvorschlägen ungültig. Von den Unterzeichnern der Wahlvorschläge gilt jeweils der erste als
Vertrauensperson für den Wahlvorschlag, diese Vertrauensperson ist zur Abgabe von Erklärungen gegenüber dem
Wahlleiter ermächtigt.
(3) Ein Bewerber darf nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Jeder Bewerber muss dem Wahlvorschlag eine
schriftliche Bestätigung beifügen, aus der ersichtlich ist, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag unwiderruflich
zustimmt.
(4) Die Bewerber müssen im Wahlvorschlag mit Vornamen, Familiennamen, Anschrift und Berufsbezeichnung so deutlich bezeichnet sein, dass über ihre Person kein Zweifel besteht.
(5) Wahlvorschläge können innerhalb einer Frist von 28 Tagen nach der Bekanntgabe des Wahltages im Deutschen
Tierärzteblatt erfolgen, gerechnet ab 1. Tag des Erscheinungsmonates des Deutschen Tierärzteblattes.
§ 11 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlleiter prüft die eingereichten Wahlvorschläge und veranlasst mit den Vertrauenspersonen des Wahlvorschlages die Beseitigung von etwaigen Mängeln. Können etwaige Mängel nicht innerhalb einer Frist des Absatzes 2
beseitigt werden, führt dies zur Nichtzulassung des Wahlvorschlages.
(2) Der Wahlausschuss entscheidet nach Ablauf der Einreichungsfrist innerhalb von 21 Tagen über die Zulassung der
einzelnen Wahlvorschläge.
(3) Die Entscheidung über die Nichtzulassung eines Wahlvorschlages oder einzelnen Bewerbers von Wahlvorschlägen
gibt der Wahlleiter unter Angabe der Gründe der Vertrauensperson des Wahlvorschlages bekannt.
§ 12 Abfassung der Wahlvorschläge
Der Wahlausschuss lost für die zugelassenen Wahlvorschläge die Reihenfolge auf der Wahlliste aus. Diese Auslosung
ist für die Mitglieder der Sächsischen Landestierärztekammer öffentlich. Der Termin der Auslosung ist in geeigneter Art
und Weise den Kammermitgliedern bekannt zu geben.
§ 13 Stimmzettel
(1) Der Wahlleiter lässt Stimmzettel herstellen, die alle zugelassenen Wahlvorschläge enthalten. Der Stimmzettel muss
von allen Bewerbern die Angaben des § 10 Abs. 4 in der gleichen Reihenfolge enthalten.
(2) Auf der Rückseite des Stimmzettels ist der volle Wortlaut des § 14 der Wahlordnung der Sächsischen Landestierärztekammer abzudrucken. Der Wahlleiter soll bei der Versendung der Unterlagen auf den Endzeitpunkt zur Ausübung des
Wahlrechts hinweisen und kann weitere Erläuterungen über die Ausübung des Stimmrechts beifügen.
(3) Der Wahlleiter lässt grüne Wahlbriefumschläge und rote Wahlumschläge herstellen. Die Wahlbriefumschläge erhalten den Aufdruck „Wahl zur Kammerversammlung der Sächsischen Landestierärztekammer“ sowie die Anschrift des
Wahlleiters. Die Wahlumschläge tragen den Aufdruck „Stimmzettel zur Wahl der Kammerversammlung der Sächsischen Landestierärztekammer“.
(4) Der Wahlleiter hat spätestens am 19. Tag vor Ablauf des Wahltages an jeden in die Wählerlistenaufgenommenen
Wahlberechtigten einen Stimmzettel, einen Wahlbriefumschlag und einen Wahlumschlag zu übersenden. Er kennzeichnet den Wahlbriefumschlag mit der fortlaufenden Nummer des jeweiligen Wahlberechtigten in den Wählerlisten.
(5) Wer nicht rechtzeitig in den Besitz der Wahlunterlagen gelangt, kann diese bis zum vierten Tag vor Ablauf des
Wahltages bei dem Wahlleiter anfordern.
§ 14 Durchführung der Wahl
(1) Jeder Wahlberechtigte verfügt über 33 Stimmen. Er kann diese Stimmen auf die auf dem Stimmzettel enthaltenen
Wahlvorschläge verteilen. Eine Kumulation bis auf drei Stimmen auf einen Bewerber ist möglich. Der Stimmzettel wird
nicht ungültig, wenn weniger als 33 Stimmen abgegeben werden.
(2) Nach dem Ausfüllen des Stimmzettels legt der Wahlberechtigte diesen in den roten Wahlumschlag und verschließt
ihn. Der rote Wahlumschlag wird nun in den grünen Umschlag gegeben, der verschlossen versendet wird.
(3) Die Wahlfrist ist gewahrt, wenn der Brief gemäß Poststempel am letzten Tag der Ausübung des Wahlrechts zur
Beförderung gegeben wurde.
§ 15 Feststellung des vorläufigen Wahlergebnisses
(1) Zwei Tage nach Ablauf des Wahltages ermittelt der Wahlausschuss die Zahl der eingegangenen Wahlbriefe. Dannüberprüft der Wahlleiter aufgrund der auf den grünen Wahlbriefumschlägen vermerkten Wahlnummern, ob der Absender im Wählerverzeichnis als wahlberechtigt eingetragen ist. Über die Wahlberechtigung von Absendern, die nicht in
das Wählerverzeichnis eingetragen sind oder die vom Wahlleiter als nicht stimmberechtigt angesehen werden, entscheidet der Wahlausschuss. Wird die Wahlberechtigung vom Wahlausschuss verneint, so ist der ungeöffnete grüne
Wahlbriefumschlag mit den Wahlunterlagen bis zu dem in § 21 bestimmten Zeitpunkt unter Benachrichtigung des Einsenders aufzubewahren.
(2) Nach Feststellung der Wahlberechtigung des Absenders öffnet der Wahlleiter den grünen Wahlbriefumschlag und
legt den roten Wahlumschlag in eine verschlossene Urne. Nachdem sämtliche roten Wahlumschläge in der Urne
durcheinander gemischt sind, wird sie geöffnet. Danach werden vom Wahlausschuss die auf den Namen der Bewerber
entfallenden gültigen Stimmen vorläufig festgestellt.
(3) Entsprechend der erhaltenen Wählerstimmen werden nun die Bewerber ohne Beachtung des einzelnen Wahlvorschlages in absteigender Reihenfolge festgehalten. Bei Stimmengleichheit zwischen zwei oder mehreren Bewerbern
entscheidet das von dem an Jahren jüngste Mitglied des Wahlausschusses gezogene Los. Die Kammerversammlung
besteht aus den 33 Bewerbern mit den höchsten Stimmenanteilen sofern sich aus Absatz 4 keine andere Sitzverteilung
ergibt. Die 10 Bewerber mit den folgend höchsten Stimmenanteilen sind als Nachfolgekandidaten für die Kammerversammlung gewählt.
(4) Nach dieser vorläufigen Feststellung des Wahlergebnisses erfolgt die Prüfung, ob die einzelnen Wählergruppen
gemäß § 3 hinreichend in der Kammerversammlung vertreten sind. Dazu werden die ermittelten Mitglieder der Kammerversammlung in die Gruppen gemäß § 3 eingeordnet. Ergibt sich, dass die drei Gruppen nicht in der im § 3 fixierten
Relation in der Kammerversammlung vertreten sind, so rücken die für die Erreichung der vorgegebenen Proportion
notwendigen Bewerber aus der entsprechenden Gruppe der Nachfolgeliste nach.
(5) Über den ganzen Vorgang ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist.
(6) Die grünen Wahlbriefumschläge sowie die roten Wahlumschläge und die Wahlbriefe der vom Wahlausschuss für
nichtwahlberechtigt erklärten Absender werden gesammelt, gebündelt, versiegelt und zur Niederschrift genommen.
§ 16 Ungültige Stimmzettel und Stimmen
(1) Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen entscheidet der Wahlausschuss mit einfacher
Stimmenmehrheit.
(2) Ungültig sind Stimmzettel,
- die nicht in einem amtlichen Umschlag abgegeben oder die als nicht amtlich hergestellt erkennbar sind,
- die mehr als 33 Stimmen enthalten,
- bei denen mehr als drei Stimmen kumulativ abgegeben wurden,
- wenn sich in einem Wahlumschlag mehr als ein gekennzeichneter Stimmzettel befindet.
(3) Ungültig sind Stimmzettel, aus denen sich der Wille des Wahlberechtigten nicht eindeutig ergibt.
§ 17 Feststellung und Bekanntgabe des endgültigen Wahlergebnisses
(1) Der Wahlleiter stellt aufgrund der Niederschrift des Wahlausschusses das Wahlergebnis endgültig fest, teilt den
Gewählten ihre Wahl mit und fordert sie zur Erklärung über die Annahme der Wahl innerhalb von sieben Tagen auf. Die
Wahl gilt als angenommen, wenn innerhalb dieser Frist keine Erklärung eingeht. Hierauf ist in der Aufforderung hinzuweisen.
(2) Das endgültig festgestellte Wahlergebnis wird nach Ablauf der Erklärungsfrist im Deutschen Tierärzteblatt bekannt
gemacht.
(3) Mit Ablauf der Einspruchsfrist gemäß § 19 Abs. 1 oder mit der Entscheidung über die erhobenen Einsprüche, die
nicht die Ungültigkeit der Wahl zur Folge hatten, beginnt die Amtszeit der Mitglieder der Kammerversammlung. Dieser
Zeitpunkt ist im Deutschen Tierärzteblatt bekannt zu geben.
§ 18 Nachrücken eines Nachfolgekandidaten
Das Nachrücken eines Nachfolgekandidaten im Falle des Ablehnens der Wahl oder eines sonstigen Ausscheidens
eines Mitgliedes richtet sich nach der höchsten Stimmenzahl unter Berücksichtigung der Festlegungen des § 3.
§ 19 Anfechtung der Wahl
(1) Einspruch gegen die Wahl kann jeder Wahlberechtigte binnen vierzehn Tagen nach Bekanntgabe des endgültigen
Wahlergebnisses bei dem Wahlleiter einlegen.
(2) Die Wahl ist für ungültig zu erklären, soweit ihr Ergebnis dadurch beeinflusst werden konnte, dass wesentliche Vorschriften über die Wahlvorbereitungen, die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses unbeachtet geblieben
sind.
(3) Die Ungültigkeit der Wahl sowie Änderungen des Wahlergebnisses sind in der derselben Weise wie das Wahlergebnis bekannt zu machen.
(4) Soweit die Wahl für ungültig erklärt wurde, hat eine Neuwahl innerhalb von maximal sechs Monaten statt zu finden.
§ 20 Aufbewahrung der Wahlakten
Wahlunterlagen sind zwölf Monate nach Ablauf des Wahltages bei der Landestierärztekammer aufzubewahren und
anschließend zu vernichten.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 9. März
1994 außer Kraft.
