Weiterbildungsordnung
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Weiterbildungsordnung für Tierärzte
der Sächsischen Landestierärztekammer
vom
2. Dezember 2006
(rechtsbereinigte Fassung einschließlich Dritter Satzung zur
Änderung der Weiterbildungsordnung vom 2. Juni 2009)
Aufgrund der §§ 25 und 35 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. November 2005 (SächsGVBl. S. 277), hat die Kammerversammlung der Sächsischen Landestierärztekammer (im folgenden Text „Kammer“ bezeichnet) am 2. Dezember 2006 folgende Weiterbildungsordnung beschlossen:
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Ziel der Weiterbildung
§ 2 Bestimmung, Einführung und Aufhebung der Bezeichnungen von Gebieten und Bereichen
§ 3 Anerkennung und Führen von Bezeichnungen
§ 4 Rücknahme der Anerkennung und Untersagen des Führens von Bezeichnungen
§ 5 Anerkennung abweichender Weiterbildung
§ 6 Kosten
§ 7 Zuständigkeiten
Zweiter Abschnitt
Durchführung der Weiterbildung
§ 8 Inhalt, Dauer, zeitlicher Ablauf und sonstige Voraussetzungen der Weiterbildung
§ 9 Erteilung, Widerruf und Erlöschen der Befugnis zur Weiterbildung
§ 10 Zulassung und Widerruf der Zulassung als Weiterbildungsstätte
§ 11 Pflichten des befugten Tierarztes
§ 12 Erteilung von Zeugnissen über die Weiterbildung
Dritter Abschnitt
Durchführung der Prüfung
§ 13 Zulassung zur Prüfung
§ 14 Prüfungskommission
§ 15 Prüfung
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17 Gleichstellungsbestimmung
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage
I. Gebiete
- Anästhesiologie, Intensivmedizin und Schmerztherapie
- Anatomie
- Bakteriologie und Mykologie
- Epidemiologie
- Fische
- Fleischhygiene
- Geflügel
- Immunologie
- Innere Medizin der Klein- und Heimtiere
- Innere Medizin der Pferde
- Klein- und Heimtiere
- Kleine Wiederkäuer
- Kleintierchirurgie
- Klinische Laboratoriumsdiagnostik
- Lebensmittelhygiene
- Milchhygiene
- Öffentliches Veterinärwesen
- Parasitologie
- Pathologie
- Pferde
- Pferdechirurgie
- Pharmakologie und Toxikologie
- Physiologie
- Physiologische Chemie
- Radiologie
- Reproduktionsmedizin
- Rinder
- Schweine
- Tierärztliche Informatik und Dokumentation
- Tierernährung und Diätetik
- Tier- und Umwelthygiene
- Tierschutz
- Tropenveterinärmedizin
- Verhaltenskunde
- Versuchstierkunde
- Virologie
- Zoo-, Gehege- und Wildtiere
II. Bereiche
- Akupunktur
- Augenheilkunde
- Bienen
- Biologische Tiermedizin
- Dermatologie
- Gentechnologie bei Tieren
- Homöopathie
- Molekularbiologie
- Physikalische Therapie (Physiotherapie)
- Qualitäts- und Hygienemanagement im Lebensmittelbereich
- Reptilien
- Tierärztliche Betreuung von Pferdesportveranstaltungen
- Tiergesundheits- und Tierseuchenmanagement
- Tierverhaltenstherapie
- Wirtschaftsgeflügel
- Zahnheilkunde
- Zierfische
- Zier-, Zoo- und Wildvögel
Erster Abschnitt
Allgemeines
- Anästhesiologie, Intensivmedizin und Schmerztherapie
- Anatomie
- Bakteriologie und Mykologie
- Epidemiologie
- Fische
- Fleischhygiene
- Geflügel
- Immunologie
- Innere Medizin der Klein- und Heimtiere
- Innere Medizin der Pferde
- Klein- und Heimtiere
- Kleine Wiederkäuer
- Kleintierchirurgie
- Klinische Laboratoriumsdiagnostik
- Lebensmittelhygiene
- Milchhygiene
- Öffentliches Veterinärwesen
- Parasitologie
- Pathologie
- Pferde
- Pferdechirurgie
- Pharmakologie und Toxikologie
- Physiologie
- Physiologische Chemie
- Radiologie
- Reproduktionsmedizin
- Rinder
- Schweine
- Tierärztliche Informatik und Dokumentation
- Tierernährung und Diätetik
- Tier- und Umwelthygiene
- Tierschutz
- Tropenveterinärmedizin
- Verhaltenskunde
- Versuchstierkunde
- Virologie
- Zoo-, Gehege- und Wildtiere
(2) Der Tierarzt kann sich in folgenden Bereichen weiterbilden und die Anerkennung zum Führen einer entsprechenden Zusatzbezeichnung erwerben:
- Akupunktur
- Augenheilkunde
- Bienen
- Biologische Tiermedizin
- Dermatologie
- Gentechnologie bei Tieren
- Homöopathie
- Molekularbiologie
- Physikalische Therapie (Physiotherapie)
- Qualitäts- und Hygienemanagement im Lebensmittelbereich
- Reptilien
- Tierärztliche Betreuung von Pferdesportveranstaltungen
- Tiergesundheits- und Tierseuchenmanagement
- Tierverhaltenstherapie
- Wirtschaftsgeflügel
- Zahnheilkunde
- Zierfische
- Zier-, Zoo- und Wildvögel
(3) Weitere Bezeichnungen werden in die Weiterbildungsordnung aufgenommen, wenn dies im Hinblick auf die wissenschaftliche Entwicklung der Tiermedizin oder auf eine angemessene Versorgung und den Gesundheitsschutz der Bevölkerung oder für eine qualitätsgerechte Betreuung der Nutz- und Heimtiere und im Interesse der praktischen Wahrnehmung des Berufes erforderlich ist.
(4) Die in der Weiterbildungsordnung enthaltenen Bezeichnungen sind aufzuheben, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 3 nicht mehr vorliegen und Recht der Europäischen Union der Aufhebung nicht entgegensteht.
(2) Die Anerkennung setzt einen schriftlichen Antrag voraus, dem alle für die Weiterbildung geforderten Zeugnisse und Nachweise beizufügen sind. Über den Antrag auf Anerkennung zum Führen einer Fachtierarzt- oder Zusatzbezeichnung entscheidet die Kammer anhand der vorgelegten Unterlagen und nach dem Ergebnis einer mündlichen Prüfung vor der Prüfungskommission der Kammer.
(3) Abweichend von Absatz 1 erteilt die Kammer die Anerkennung für das Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen” gemäß § 26 Abs. 3 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend und Familie über die Ausbildung und Prüfung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst sowie die Weiterbildung auf dem Gebiet des Öffentlichen Veterinärwesens (SächsVethDAPWO) vom 24. Juli 2001 (SächsGVBl. S. 478), geändert durch Artikel 50 der Verordnung vom 10. April 2003 (SächsGVBl. S. 94, 99), wenn vom Antragsteller nachgewiesen wird:
- das Bestehen der Prüfung für den höheren veterinärmedizinischen Verwaltungsdienst und
- eine nach Bestehen dieser Prüfung ausgeübte zweijährige Tätigkeit im Veterinärverwaltungsdienst; Zeiten einer ausschließlichen Tätigkeit in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung sind nicht anrechnungsfähig.
(4) Abweichend von Absatz 2 kann die Kammer im Ausnahmefall auf die Durchführung einer Prüfung für den Erwerb einer Zusatzbezeichnung verzichten.
(5) Die Kammer stellt nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens eine Urkunde über das Recht zum Führen einer Bezeichnung nach § 2 Abs. 1 und 2 aus.
(2) Bei wiederholtem und schwerem Nichteinhalten der Berufspflichten nach § 3 Abs. 4 Berufsordnung kann das Führen einer Bezeichnung nach § 2 Abs. 1 und 2 vom Vorstand solange untersagt werden, bis die vom Weiterbildungsausschuss erteilten Auflagen erfüllt worden sind.
(3) Vor der Entscheidung der Kammer über die Rücknahme ist der Betroffene zu hören.
(2) Als gleichwertige Weiterbildung wird die bei den European und American Colleges erworbene Qualifikation als Diplomate bei Vorlage des Zertifikates anerkannt und berechtigt zur Führung der adäquaten Bezeichnung gemäß Anlage. Der Titel des Diplomate darf ferner gleichberechtigt geführt werden.
Zweiter Abschnitt
Durchführung der Weiterbildung
(2) Inhalt und Dauer der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen der Anlage zur Weiterbildungsordnung. Die dort angegebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten sind Mindestanforderungen. Tätigkeitsabschnitte unter sechs Monaten können nur dann auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, wenn dies in der Anlage zur Weiterbildungsordnung vorgesehen oder auf Antrag als Einzelfallentscheidung durch die Kammer genehmigt worden ist. Unterbrechungen der Weiterbildung infolge Krankheit, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung, Wehrdienst oder aus anderen wichtigen Gründen von insgesamt mehr als sechs Wochen im Kalenderjahr können nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden.
(3) Die Mindestweiterbildungszeit für Gebiete beträgt vier Jahre und für Bereiche zwei Jahre, soweit dies in der Anlage zur Weiterbildungsordnung nicht anders geregelt ist. Die Weiterbildungszeiten verlängern sich auf Antrag, wenn die Weiterbildungsinhalte in der Mindestzeit nicht erarbeitet werden können. Die Dauer der Weiterbildung soll in der Regel sechs Jahre nicht überschreiten.
(4) Die Weiterbildung ist vor Beginn der Kammer schriftlich anzuzeigen.
(5) Die Weiterbildung ist in der Regel ganztägig durchzuführen. Abweichungen davon bedürfen der Genehmigung durch die Kammer. Die Weiterbildung in Teilzeit ist anzurechnen, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt. Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend.
(6) Die Weiterbildung muss unter verantwortlicher Leitung von zur Weiterbildung befugten Tierärzten in zugelassenen Weiterbildungsstätten erfolgen. Die Weiterbildung ist zwischen dem sich Weiterbildenden und dem zur Weiterbildung Befugten in einer schriftlichen Vereinbarung zu regeln.
(7) Während der Weiterbildung soll der sich Weiterbildende die Weiterbildungsstätte und/oder den Befugten einmal wechseln. Er hat die Ableistung der vorgesehenen Weiterbildungsinhalte zu dokumentieren.
(8) Abweichend von Absatz 6 kann auf Antrag die Weiterbildung ausnahmsweise in eigener Niederlassung, als angestellter Tierarzt in einer Praxis oder als angestellter oder beamteter Tierarzt im öffentlichen Dienst oder einer sonstigen Einrichtung auch dann unter verantwortlicher Leitung eines befugten Tierarztes durchgeführt werden, wenn dieser nicht direkt in der Arbeitsstätte des sich Weiterbildenden tätig ist. In diesen Ausnahmefällen soll der Befugte nicht mehr als zwei sich Weiterbildende gleichzeitig betreuen.
(9) Die Weiterbildung in eigener Niederlassung bedarf der Genehmigung durch die Kammer. Die Genehmigung ist an folgende Voraussetzungen gebunden:
- Der Leistungsumfang der Praxis des Antragstellers muss dem einer zugelassenen Weiterbildungsstätte entsprechen.
- Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend der Festlegungen in der Anlage zur Weiterbildungsordnung.
- Der Antragsteller muss einen Leistungskatalog erfüllen und im vorgeschriebenen Umfang an Weiterbildungskursen für das Gebiet teilnehmen
(11) Die Kammer kann hinsichtlich Inhalt und Zeit der Weiterbildung Ausnahmen zulassen, wenn diese mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar sind.
(12) Ändern sich Dauer und Inhalt der Weiterbildung durch Änderung der Weiterbildungsordnung im Laufe einer bereits begonnenen Weiterbildung, so kann die Weiterbildung nach den vor Inkrafttreten der neuen Regelung geltenden Vorschriften abgeschlossen werden.
(13) Anrechnungsfähig sind fachbezogene wissenschaftliche Originalarbeiten (Publikationen) in anerkannten Fachzeitschriften, die als Erstautor publiziert worden sind. Sofern mehr als zwei Publikationen vorzulegen sind, entfällt für die dritte und jede weitere Publikation die Festlegung von Satz 1. Bei Vorlage von mehr als zwei Publikationen ist anstelle einer Publikation der Nachweis eines fachbezogenen wissenschaftlichen Vortrages oder eines Posters zu Fachkongressen unter Beifügung einer gutachterlichen Stellungnahme anrechnungsfähig. Sofern der Vortrag als Abstract in einer anerkannten Fachzeitschrift publiziert worden ist, entfällt die gutachterliche Stellungnahme.
(2) Über die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis entscheidet die Kammer auf Antrag.
(3) Ändern sich die für die Erteilung der Befugnis maßgebend gewesenen Voraussetzungen hinsichtlich beruflicher Tätigkeit, Struktur, Aufgabenstellung und Größe der Weiterbildungsstätte, so hat der befugte Tierarzt dies der Kammer unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Befugnis ist mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen. Die Befugnis zur Weiterbildung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder die Verpflichtungen gemäß § 11 ganz oder teilweise nicht erfüllt werden. Die Befugnis kann auch widerrufen werden, wenn der befugte Tierarzt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig ist oder sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Weiterbildung ergibt.
(5) Mit der Beendigung der Tätigkeit eines befugten Tierarztes an der Weiterbildungsstätte oder mit der Aufgabe seiner Niederlassung erlischt seine Befugnis zur Weiterbildung.
- mindestens ein befugter Tierarzt tätig ist,
- Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den zeitgemäßen Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen und
- Patienten, Probenumfang und Aufgaben in so ausreichender Zahl und Art vorhanden sind, wie es dem Ziel der Weiterbildung dienlich ist.
(3) Der Widerruf der Zulassung von Weiterbildungsstätten erfolgt durch die Kammer, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht mehr gegeben sind.
(2) Der befugte Tierarzt ist nach Maßgabe der Berufsordnung über die allgemeine Fortbildungspflicht hinaus verpflichtet, an Fortbildungsveranstaltungen in dem Gebiet oder Bereich teilzunehmen, auf die sich die Befugnis bezieht. Der Mindestumfang beträgt danach 20 Stunden pro Jahr. Die Erfüllung ist der Kammer auf Anforderung nachzuweisen.
(3) Der befugte Tierarzt hat dem sich Weiterbildenden auf Verlangen nach Ablauf eines jeden Weiterbildungsjahres dessen Dokumentation der abgeleisteten Weiterbildungsinhalte gemäß § 8 Abs. 7 Satz 2 zu bestätigen.
(2) Das Zeugnis muss im einzelnen Angaben enthalten über:
- die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit sowie Unterbrechungen der Weiterbildung durch Krankheit, Schwangerschaft, Sonderbeurlaubung, Wehrdienst oder ähnliche Gründe,
- die in dieser Weiterbildungszeit im einzelnen vermittelten und erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten,
- die besonderen Verrichtungen entsprechend des Leistungskatalogs nach der Anlage zur Weiterbildungsordnung
- die fachliche und persönliche Eignung als Fachtierarzt oder zum Führen der Zusatzbezeichnung.
(3) Auf Antrag des sich Weiterbildenden oder auf Anforderung durch die Kammer ist innerhalb von drei Monaten, bei Ausscheiden des sich Weiterbildenden aus der Weiterbildungsstätte jedoch unverzüglich, ein Zeugnis gemäß Absatz 2 auszustellen.
Dritter Abschnitt
Durchführung der Prüfung
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Kammer.
(3) Eine Ablehnung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung ist dem Antragsteller mit einem Bescheid zu begründen. Legt der Antragsteller gegen den Bescheid Widerspruch ein, entscheidet darüber die Kammer.
(4) Die Prüfungskommission setzt den Prüfungstermin fest. Die zuständige Aufsichtsbehörde sowie der Antragsteller werden von der Geschäftsstelle darüber schriftlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin benachrichtigt.
(2) Die Bestellung der Prüfungskommissionen und ihrer Vorsitzenden erfolgt durch die Kammer. Jeder Prüfungskommission gehören mindestens drei Tierärzte an, von denen zwei die zu prüfende Fachtierarzt- und/oder Zusatzbezeichnung besitzen müssen. Die Aufsichtsbehörde kann ein weiteres Mitglied bestellen. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit dieses Mitgliedes durchgeführt werden.
(3) In die Prüfungskommissionen können auch Tierärzte anderer Bundesländer bestellt werden, die die Anerkennung für das betreffende Gebiet oder den betreffenden Bereich besitzen.
(4) Die Kammer kann andere Tierärztekammern beauftragen, die Prüfung durchzuführen. Die Zulassung zur Prüfung und Anerkennung der erfolgreichen Weiterbildung des Antragstellers im Falle einer Prüfung außerhalb des Kammerbereiches erfolgen jedoch durch die zuständige Kammer.
(5) Die Prüfungskommission beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.
(2) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Darin sind anzugeben:
- die Besetzung der Prüfungskommission,
- der Name des Geprüften,
- der Prüfungsgegenstand,
- die gestellten Fragen und Vermerke über deren Beantwortung,
- Ort, Beginn und Ende der Prüfung und
- im Fall des Nichtbestehens der Prüfung die gegebenenfalls von der Prüfungskommission aufgegebenen Auflagen über den Inhalt der zusätzlichen Weiterbildung. Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern der Prüfungskommission zu unterzeichnen.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt dem Geprüften und dem Vorstand der Kammer das Ergebnis der Prüfung mit. Das Nichtbestehen wird dem Prüfungsteilnehmer sofort mündlich begründet.
(4) Wird die Prüfung nicht bestanden, verlängert sich die vorgeschriebene Weiterbildungszeit grundsätzlich um ein Jahr. Abweichend davon kann die Kammer auf Antrag des sich Weiterbildenden die festgelegte Verlängerung der Weiterbildungszeit nachträglich ändern, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen. Die erneute Zulassung zur Prüfung kann mit fachlichen Auflagen verbunden werden.
(5) Eine nicht bestandene Prüfung kann mehrmals wiederholt werden. Für die Wiederholungsprüfungen wird die Prüfungskommission um ein stimmberechtigtes Mitglied gemäß § 14 Abs. 2 erweitert.
(6) Wenn der zu Prüfende der Prüfung ohne ausreichenden Grund fernbleibt oder sie ohne ausreichenden Grund abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(7) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Kammer dem Geprüften einen Bescheid einschließlich der von der Prüfungskommission erteilten Auflagen gemäß Absatz 4.
(8) Legt der Geprüfte gegen den Bescheid Widerspruch ein, entscheidet darüber die Kammer.
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(2) Auf Antrag kann die Kammer dem Inhaber einer Bezeichnung nach vorherigem Recht das Führen einer Bezeichnung nach dieser Weiterbildungsordnung gestatten, wenn die frühere Weiterbildung als gleichwertig anerkannt wird. Ein Antrag nach Satz 1 kann nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung gestellt werden.
(3) Tierärzte, die sich bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung in der Weiterbildung befinden, können die Weiterbildung nach den bisher geltenden Bestimmungen abschließen.
(2) Gleichzeitig tritt die Weiterbildungsordnung der Kammer vom 28. August 1996 (DTBl. 10/1996 S. 1007), zuletzt geändert durch die 14. Satzung zur Änderung vom 10. Dezember 2005 (DTBl. 4/2006 Einhefter) außer Kraft.
…
zur Anlage Weiterbildungsordnung
