Weiterbildungsordnung rechtsbereinigte Fassung inkl. Zweite Satzung
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Weiterbildungsordnung für Tierärzte
der Sächsischen Landestierärztekammer vom
10. November 2012
(rechtsbereinigte Fassung inkl. Zweite Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung vom 26. November 2014, gültig ab 2. Januar 2015)
Die Kammerversammlung der Sächsischen Landestierärztekammer hat am 10. November 2012 auf der Grundlage von § 8 Abs. 3 Nr. 2 und §§ 25 und 26 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S. 142, 143), die folgende Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landestierärztekammer beschlossen.
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Ziel der Weiterbildung
§ 2 Gebiete und Bereiche
§ 3 Anerkennung und Führen von Bezeichnungen
§ 4 Rücknahme der Anerkennung und Untersagen des Führens von Bezeichnungen
§ 5 Anerkennung abweichender Weiterbildung
§ 6 Kosten
§ 7 Zuständigkeiten
Zweiter Abschnitt
Durchführung der Weiterbildung
§ 8 Inhalt, Dauer, zeitlicher Ablauf und sonstige Voraussetzungen der Weiterbildung
§ 9 Erteilung, Widerruf und Erlöschen der Befugnis zur Weiterbildung
§ 10 Zulassung und Widerruf der Zulassung als Weiterbildungsstätte
§ 11 Pflichten des befugten Tierarztes
§ 12 Erteilung von Zeugnissen über die Weiterbildung
Dritter Abschnitt
Durchführung der Prüfung
§ 13 Zulassung zur Prüfung
§ 14 Prüfungskommission
§ 15 Prüfung
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16 Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 17 Gleichstellungsbestimmung
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage
Anlage zu § 8 Abs. 2 der Weiterbildungsordnung
Erster Abschnitt
Allgemeines
(1) Ziel der Weiterbildung ist es, Tierärzten nach Abschluss ihrer Berufsausbildung im Rahmen ihrer tierärztlichen Tätigkeit durch theoretische und praktische Unterweisung unter Anleitung dazu befugter Tierärzte (Weiterbildungsbefugte) eingehende Kenntnisse und Erfahrungen in den Gebieten und Bereichen zu vermitteln, für die neben der Berufsbezeichnung weitere Bezeichnungen geführt werden dürfen. Sie dient der Sicherung der Qualität tierärztlicher Berufsausübung.
(2) Nach dem erfolgreichen Abschluss der Weiterbildung erfolgt durch die Sächsische Landestierärztekammer (im folgenden Text „Kammer“ bezeichnet) die Anerkennung zum Führen einer Fachtierarztbezeichnung (Gebiet) oder Zusatzbezeichnung (Bereich) als Nachweis der durch die Weiterbildung erworbenen besonderen und anderen zusätzlichen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten.
- Anästhesiologie, Intensivmedizin und Schmerztherapie
- Anatomie
- Bakteriologie und Mykologie
- Biochemie
- Diagnostische Radiologie
- Epidemiologie
- Fische
- Fleischhygiene
- Immunologie
- Informationstechnologie
- Innere Medizin der Klein- und Heimtiere
- Innere Medizin der Pferde
- Klein- und Heimtiere
- Kleine Wiederkäuer
- Kleintierchirurgie
- Lebensmittel
- Milchhygiene
- Öffentliches Veterinärwesen
- Parasitologie
- Pathologie
- Pferde
- Pferdechirurgie
- Pharmakologie und Toxikologie
- Physiologie
- Reproduktionsmedizin
- Rinder
- Schweine
- Tierernährung und Diätetik
- Tier- und Umwelthygiene
- Tierschutz
- Versuchstierkunde
- Virologie
- Vögel
- Zootiere
(2) Der Tierarzt kann sich in folgenden Bereichen weiterbilden und die Anerkennung zum Führen einer entsprechenden Zusatzbezeichnung erwerben:
- Akupunktur
- Augenheilkunde
- Bienen
- Biologische Tiermedizin
- Dermatologie
- Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde bei Kleintieren
- Homöopathie
- Kardiologie bei Klein- und Heimtieren
- Nutzgeflügel
- Physiotherapie
- Qualitäts- und Hygienemanagement im Lebensmittelbereich
- Regenerative Veterinärmedizin
- Reptilien
- Tierärztliche Betreuung von Pferdesportveranstaltungen
- Tiergesundheits- und Tierseuchenmanagement
- Tierverhaltenstherapie
- Zahnheilkunde
- Zierfische
- Zier-, Zoo- und Wildvögel
(2) Die Anerkennung setzt einen schriftlichen Antrag voraus, dem alle für die Weiterbildung geforderten Zeugnisse und Nachweise beizufügen sind. Über den Antrag auf Anerkennung zum Führen einer Fachtierarzt- oder Zusatzbezeichnung entscheidet die Kammer anhand der vorgelegten Unterlagen und nach dem Ergebnis einer mündlichen Prüfung vor der Prüfungskommission der Kammer.
(3) Abweichend von Absatz 1 erteilt die Kammer die Anerkennung für das Gebiet „Öffentliches Veterinärwesen” gemäß § 18 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz über die Weiterbildung und Prüfung für Tierärzte im Verwaltungsdienst des Öffentlichen Veterinärwesens im Freistaat Sachsen (Sächsische Tierarztweiterbildungsverordnung Öffentliches Veterinärwesen – SächsTierarztWÖVetVO) vom 16. Oktober 2009 (SächsGVBl. S. 8 – 12), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 8. März 2012 (SächsGVBl. S. 339).
(4) Die Kammer stellt nach Abschluss des Anerkennungsverfahrens eine Urkunde über das Recht zum Führen einer Bezeichnung nach § 2 Abs. 1 und 2 aus.
(2) Bei wiederholtem und schwerem Nichteinhalten der Berufspflichten nach § 3 Abs. 4 Berufsordnung kann das Führen einer Bezeichnung nach § 2 Abs. 1 und 2 vom Vorstand solange untersagt werden, bis die erteilten Auflagen erfüllt worden sind.
(3) Vor der Entscheidung der Kammer über die Rücknahme ist der Betroffene zu hören.
(2) Als gleichwertige Weiterbildung wird die bei den European Colleges erworbene Qualifikation als Diplomate bei Vorlage des Zertifikates anerkannt und berechtigt zur Führung der äquivalenten Bezeichnung gemäß Anlage. Der Titel des Diplomate darf gleichberechtigt geführt werden.
(3) Der Antrag auf Anerkennung eines ausländischen Weiterbildungsabschlusses kann gestellt werden, wenn das Mitglied mindestens 12 Monate im Bereich der Sächsischen Landestierärztekammer tierärztlich tätig ist.
(4) Darüber hinaus sind die Regelungen in § 20 Abs. 5 bis 10 des SächsHKaG verbindlich..
Zweiter Abschnitt
Durchführung der Weiterbildung
(2) Inhalt und Dauer der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen der Anlage zur Weiterbildungsordnung. Die dort angegebenen Weiterbildungsinhalte und -zeiten sind Mindestanforderungen. Tätigkeitsabschnitte unter sechs Monaten können nur dann auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, wenn dies in der Anlage zur Weiterbildungsordnung vorgesehen oder auf Antrag als Einzelfallentscheidung durch die Kammer genehmigt worden ist. Unterbrechungen der Weiterbildung infolge Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit, Sonderbeurlaubung, Wehrdienst oder aus anderen wichtigen Gründen von insgesamt mehr als sechs Wochen im Kalenderjahr können nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Der jährliche Erholungsurlaub stellt keine Unterbrechung dar.
(3) Die Mindestweiterbildungszeit für Gebiete beträgt vier Jahre und für Bereiche zwei Jahre, soweit dies in der Anlage zur Weiterbildungsordnung nicht anders geregelt ist. Die Dauer der Weiterbildung soll in der Regel sechs Jahre nicht überschreiten. Über weitere Verlängerungen entscheidet die Kammer auf Antrag.
(4) Die Weiterbildung ist vor Beginn der Kammer schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss folgende Angaben umfassen:
- Weiterbildungsgebiet oder -bereich
- Weiterbildungsstätte
- Name des Weiterbildungsbefugten
- Datum des Beginns der Weiterbildung
- zeitlicher Umfang der Weiterbildung (ganztägig oder in Teilzeit)
- Unterschriften des sich Weiterbildenden und des Weiterbildungsbefugten.
(5) Die Weiterbildung ist in der Regel ganztägig durchzuführen. Abweichungen davon bedürfen der Genehmigung durch die Kammer. Die Weiterbildung in Teilzeit ist anzurechnen, wenn sie mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit beträgt. Um der Gesamtdauer der ganztägigen Weiterbildung gerecht zu werden, verlängert sich die Weiterbildungszeit entsprechend.
(6) Die Weiterbildung muss unter verantwortlicher Leitung von zur Weiterbildung befugten Tierärzten in zugelassenen Weiterbildungsstätten erfolgen. Die Weiterbildung ist zwischen dem sich Weiterbildenden und dem Weiterbildungsbefugten in einer schriftlichen Vereinbarung zu regeln.
(7) Der sich Weiterbildende hat die Ableistung der vorgeschriebenen Weiterbildungsinhalte zu dokumentieren.
(8) Abweichend von Absatz 6 kann auf Antrag die Weiterbildung in eigener Niederlassung unter verantwortlicher Leitung eines Weiterbildungsbefugten durchgeführt werden, wenn dieser nicht in der Praxis des sich Weiterbildenden tätig ist. Die Weiterbildung in eigener Niederlassung bedarf der Genehmigung durch die Kammer und ist an folgende Voraussetzungen und Auflagen gebunden:
- Der Antragsteller ist in dem jeweiligen Weiterbildungsgebiet oder –bereich tätig.
- Der Weiterbildungsbefugte soll nicht mehr als zwei sich Weiterbildende gemäß Absatz 8 und/oder 9 gleichzeitig betreuen.
- Die Mindestweiterbildungszeit verlängert sich um 12 Monate bei einer Fachtierarztweiterbildung und um 6 Monate bei einer Weiterbildung zur Erlangung einer Zusatzbezeichnung.
(9) Abweichend von Absatz 6 kann auf Antrag die Weiterbildung als angestellter Tierarzt in einer Praxis oder als angestellter oder beamteter Tierarzt im öffentlichen Dienst oder einer sonstigen Einrichtung unter verantwortlicher Leitung eines Weiterbildungsbefugten durchgeführt werden, wenn dieser nicht in der Arbeitsstätte des sich Weiterbildenden tätig ist. Die Weiterbildung in diesen Ausnahmefällen bedarf der Genehmigung durch die Kammer und ist an folgende Voraussetzungen und Auflagen gebunden:
- Der Antragsteller ist in dem jeweiligen Weiterbildungsgebiet oder –bereich als angestellter Tierarzt tätig.
- Die Weiterbildungszeit verlängert sich entsprechend der Festlegungen in der Anlage zur Weiterbildungsordnung.
- Der Weiterbildungsbefugte soll nicht mehr als zwei sich Weiterbildende gemäß Absatz 8 und/oder 9 gleichzeitig betreuen.
- Die Mindestweiterbildungszeit verlängert sich um 12 Monate bei einer Fachtierarztweiterbildung und um 6 Monate bei einer Weiterbildung zur Erlangung einer Zusatzbezeichnung.
- Der sich Weiterbildende hat ein Weiterbildungsjournal zu führen. Diese Dokumentation soll die in der Weiterbildungsstätte vermittelten theoretischen Kenntnisse, praktischen Erfahrungen und Fähigkeiten reflektieren. Persönliche Konsultationen zwischen dem sich Weiterbildenden und dem Weiterbildungsbefugten müssen mindestens quartalsweise stattfinden und dokumentiert werden. Einträge über Konsultationen sind vom Weiterbildungsbefugten jeweils mit Datum und Unterschrift zu bestätigen.
- Sofern der jeweilige Weiterbildungsgang die Weiterbildung in eigener Niederlassung vorsieht und die Ableistung von Tätigkeiten in anderen Einrichtungen vorschreibt, gilt diese Anforderung gleichzeitig für Angestellte, die sich gemäß Absatz 9 weiterbilden.
(10) Für die Anerkennung mehrerer Bezeichnungen können Weiterbildungszeiten, die bereits für eine Gebiets- oder Zusatzbezeichnung anerkannt wurden und nicht länger als sechs Jahre zurück liegen, auf Antrag bei der Kammer für inhaltlich verwandte Gebiete und Bereiche im Umfang von höchstens einem Jahr angerechnet werden, sofern in der Anlage zur Weiterbildungsordnung nichts anderes bestimmt ist.
(11) Die Kammer kann hinsichtlich Inhalt und Zeit einzelner Weiterbildungsabschnitte Ausnahmen zulassen, wenn diese mit den Zielen der Weiterbildung vereinbar sind und die vorgeschriebene Mindestweiterbildungszeit erfüllt wird.
(12) Ändern sich Dauer und Inhalt der Weiterbildung durch Änderung der Weiterbildungsordnung im Laufe einer bereits begonnenen Weiterbildung, so kann die Weiterbildung nach den vor Inkrafttreten der neuen Regelung geltenden Vorschriften abgeschlossen werden.
(13) Anrechnungsfähig sind fachbezogene wissenschaftliche Originalarbeiten (Publikationen) in anerkannten Fachzeitschriften, die als Erstautor publiziert worden sind. Nicht anrechnungsfähig sind Publikationen, die im Rahmen eines kumulativen Promotionsverfahrens angefertigt wurden. Sofern mehr als zwei Publikationen vorzulegen sind, entfällt für die dritte und jede weitere Publikation die Festlegung von Satz 1. Bei Vorlage von mehr als zwei Publikationen ist anstelle einer Publikation der Nachweis eines fachbezogenen wissenschaftlichen Vortrages oder eines Posters zu Fachkongressen unter Beifügung einer gutachterlichen Stellungnahme anrechnungsfähig. Sofern der Vortrag als Abstract in einer anerkannten Fachzeitschrift publiziert worden ist, entfällt die gutachterliche Stellungnahme.
(2) Über die Erteilung der Weiterbildungsbefugnis entscheidet die Kammer auf Antrag.
(3) Ändern sich die für die Erteilung der Befugnis maßgebend gewesenen Voraussetzungen hinsichtlich beruflicher Tätigkeit, Struktur, Aufgabenstellung und Größe der Weiterbildungsstätte, so hat der befugte Tierarzt dies der Kammer unverzüglich mitzuteilen.
(4) Die Befugnis ist mit dem Vorbehalt des Widerrufs zu versehen. Die Befugnis zur Weiterbildung ist zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind oder die Verpflichtungen gemäß § 11 ganz oder teilweise nicht erfüllt werden. Die Befugnis kann auch widerrufen werden, wenn der befugte Tierarzt aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr fähig ist oder sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit zur Weiterbildung ergibt.
(5) Mit der Beendigung der Tätigkeit eines befugten Tierarztes an der Weiterbildungsstätte oder mit der Aufgabe seiner Niederlassung erlischt seine Befugnis zur Weiterbildung.
- mindestens ein befugter Tierarzt tätig ist,
- Personal und Ausstattung vorhanden sind, die den zeitgemäßen Erfordernissen der veterinärmedizinischen Entwicklung Rechnung tragen und
- Patienten, Probenumfang und Aufgaben in so ausreichender Zahl und Art vorhanden sind, wie es dem Ziel der Weiterbildung dienlich ist.
(3) Der Widerruf der Zulassung von Weiterbildungsstätten erfolgt durch die Kammer, wenn die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nicht mehr gegeben sind.
(2) Der befugte Tierarzt ist verpflichtet, sich gemäß § 3 Abs. 4 Berufsordnung fortzubilden. Die Erfüllung ist der Kammer auf Anforderung nachzuweisen.
(3) Der befugte Tierarzt hat dem sich Weiterbildenden auf Verlangen nach Ablauf eines jeden Weiterbildungsjahres dessen Dokumentation der abgeleisteten Weiterbildungsinhalte gemäß § 8 Abs. 7 zu bestätigen.
(2) Das Weiterbildungszeugnis muss im Einzelnen Angaben enthalten über:
- die Dauer der abgeleisteten Weiterbildungszeit sowie Unterbrechungen der Weiterbildung durch Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit, Sonderbeurlaubung, Wehrdienst oder ähnliche Gründe,
- die in dieser Weiterbildungszeit im Einzelnen vermittelten und erworbenen theoretischen Kenntnisse, praktischen Erfahrungen und Fähigkeiten,
- die besonderen Verrichtungen entsprechend des Leistungskatalogs nach der Anlage zur Weiterbildungsordnung,
- die fachliche und persönliche Eignung als Fachtierarzt oder zum Führen der Zusatzbezeichnung.
(3) Auf Antrag des sich Weiterbildenden oder auf Anforderung durch die Kammer ist innerhalb von drei Monaten, bei Ausscheiden des sich Weiterbildenden aus der Weiterbildungsstätte jedoch unverzüglich, ein Weiterbildungszeugnis gemäß Absatz 2 auszustellen.
Dritter Abschnitt
Durchführung der Prüfung
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet die Kammer.
(3) Eine Ablehnung des Antrages auf Zulassung zur Prüfung ist dem Antragsteller mit einem Bescheid zu begründen. Legt der Antragsteller gegen den Bescheid Widerspruch ein, entscheidet darüber die Kammer.
(4) Die Prüfungskommission setzt den Prüfungstermin fest. Die zuständige Aufsichtsbehörde sowie der Antragsteller werden von der Geschäftsstelle darüber schriftlich mit einer Frist von mindestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin benachrichtigt.
(2) Die Bestellung der Prüfungskommissionen und ihrer Vorsitzenden erfolgt durch die Kammer. Jeder Prüfungskommission gehören mindestens drei Tierärzte an, von denen zwei die zu prüfende Fachtierarzt- und/oder Zusatzbezeichnung besitzen müssen. Die Aufsichtsbehörde kann ein weiteres Mitglied bestellen. Die Prüfung kann auch bei Abwesenheit dieses Mitgliedes durchgeführt werden.
(3) In die Prüfungskommissionen können auch Tierärzte anderer Bundesländer bestellt werden, die die Anerkennung für das betreffende Gebiet oder den betreffenden Bereich besitzen.
(4) Die Kammer kann andere Tierärztekammern beauftragen, die Prüfung durchzuführen. Die Zulassung zur Prüfung und Anerkennung der erfolgreichen Weiterbildung des Antragstellers im Falle einer Prüfung außerhalb des Kammerbereiches erfolgen jedoch durch die zuständige Kammer.
(5) Die Prüfungskommission beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist ausgeschlossen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(6) Die Mitglieder der Prüfungskommission entscheiden unabhängig und sind an Weisungen nicht gebunden.
(2) Über die Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen. Darin sind anzugeben:
- die Besetzung der Prüfungskommission,
- der Name des Geprüften,
- der Prüfungsgegenstand,
- die gestellten Fragen und Vermerke über deren Beantwortung,
- Ort, Beginn und Ende der Prüfung und
- im Fall des Nichtbestehens der Prüfung die gegebenenfalls von der Prüfungskommission aufgegebenen Auflagen über den Inhalt der zusätzlichen Weiterbildung.
(3) Der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt dem Geprüften und dem Vorstand der Kammer das Ergebnis der Prüfung mit. Das Nichtbestehen wird dem Prüfungsteilnehmer sofort mündlich begründet.
(4) Wird die Prüfung nicht bestanden, verlängert sich die vorgeschriebene Weiterbildungszeit grundsätzlich um ein Jahr. Abweichend davon kann die Kammer auf Antrag des sich Weiterbildenden die festgelegte Verlängerung der Weiterbildungszeit nachträglich ändern, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen. Die erneute Zulassung zur Prüfung kann mit fachlichen Auflagen verbunden werden.
(5) Eine nicht bestandene Prüfung kann im Zeitraum von drei Jahren mehrmals wiederholt werden. Für die Wiederholungsprüfungen wird die Prüfungskommission um ein stimmberechtigtes Mitglied gemäß § 14 Abs. 2 erweitert.
(6) Wenn der zu Prüfende der Prüfung ohne ausreichenden Grund fernbleibt oder sie ohne ausreichenden Grund abbricht, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(7) Bei Nichtbestehen der Prüfung erteilt die Kammer dem Geprüften einen Bescheid einschließlich der von der Prüfungskommission erteilten Auflagen gemäß Absatz 4.
(8) Legt der Geprüfte gegen den Bescheid Widerspruch ein, entscheidet darüber die Kammer.
Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
(2) Auf Antrag kann die Kammer dem Inhaber einer Bezeichnung nach vorherigem Recht das Führen einer Bezeichnung nach dieser Weiterbildungsordnung genehmigen, wenn die frühere Weiterbildung als gleichwertig anerkannt wird.
(3) Tierärzte, die sich bei Inkrafttreten dieser Weiterbildungsordnung in der Weiterbildung befinden, können die Weiterbildung nach den bisher geltenden Bestimmungen abschließen.
(2) Gleichzeitig tritt die Weiterbildungsordnung der Sächsischen Landestierärztekammer vom 2. Dezember 2006 (DTBl. 5/2007 Einhefter), zuletzt geändert durch die 3. Satzung zur Änderung vom 2. Juni 2009 (DTBl. 9/2009, S. 1.286), außer Kraft.
…
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