Fortbildungspflicht
Fortbildungspflichtstunden
Auszug aus der Berufsordnung der Sächsischen Landestierärztekammer:
(…)
(2) Tierärzte haben sich nachweislich innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren mindestens 60 Stunden beruflich fortzubilden. Tierärzte mit Zusatzbezeichnung haben sich mindestens 72, Fachtierärzte mindestens 90 und zur Weiterbildung befugte Tierärzte mindestens 120 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren beruflich fortzubilden.
(3) Anrechenbar sind nur Fortbildungsveranstaltungen sowie interaktive Nicht-Präsenzfortbildungen (E-Learning), die von der Akademie für tierärztliche Fortbildung (ATF) anerkannt sind oder von der Landestierärztekammer als qualitativ gleichwertig anerkannt werden. Betriebswirtschaftliche Fortbildung kann mit maximal 25 Prozent und Nichtpräsenz-Fortbildung (z. B. E-Learning) kann mit maximal 50 Prozent der gesamten Fortbildungszeit jeweils anerkannt werden.
(4) Tierärzte müssen auf Verlangen der Landestierärztekammer unaufgefordert nachweisen können, dass sie der Fortbildungspflicht in den vorausgegangenen drei Jahren nachgekommen sind. Festgestellte Unterschreitungen sind im Folgejahr auszugleichen und der Landestierärztekammer nachzuweisen.
(…)
Anrechnungsfähig: E-Learning max. 50 % in 3 Jahren Betriebswirtschaft max. 25 % in 3 Jahren |
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3 Jahren |
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Tierarzt | 60 Std. | |||
Tierarzt mit Zusatzbezeichnung | 72 Std. | |||
Fachtierarzt | 90 Std. | |||
Weiterbildungsbefugter | 120 Std. |
Wichtige Hinweise:
Eingruppiert wird immer nach der höchsten Anerkennung bzw. der höchst geforderten Stundenanzahl.
1. Beispiel:
Ein Fachtierarzt, der zugleich eine Zusatzbezeichnung führt, hat innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren mindestens 90 Fortbildungsstunden zu absolvieren.
2. Beispiel:
Ein Fachtierarzt, der zugleich als Weiterbildungsbefugter anerkannt ist, hat innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren mindestens 120 Fortbildungsstunden zu absolvieren.
Keine Kumulation bei Anerkennung von mehreren Fachtierarztanerkennungen, Zusatzbezeichnungen und Weiterbildungsbefugnissen.
Beispiel:
Ein Fachtierarzt für zwei Gebiete mit entsprechenden Weiterbildungsbefugnissen muss nicht 120 Stunden für das eine Gebiet und weitere 120 Stunden für das zweite Gebiet ableisten, sondern einmalig 120 Stunden innerhalb von drei Jahren.