Amtliche Bekanntmachung Kammerbeitrag 2024 der Sächsischen Landestierärztekammer

04. 01. 2024

 

Die Sächsische Landestierärztekammer erlässt hiermit folgende Allgemeinverfügung:

 

Öffentliche Zahlungsaufforderung

 

Gemäß § 18 Abs. 1 Sächsisches Heilberufekammergesetz vom 05.07.2023 (SächsGVBl. Nr. 14, S. 559) ist die Sächsische Landestierärztekammer berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Mitgliedern Beiträge zu erheben. Die Erhebung erfolgt nach den Bestimmungen der Beitragsordnung.

 

In Bezug auf § 3 Beitragsordnung der Sächsischen Landestierärztekammer vom 09.11.2013 (DTBl. 1/2014 S. 129 ff.), die zuletzt durch die Zweite Satzung zur Änderung der Beitragsordnung vom 30.11.2022 (DTBl. 1/2023 S. 92) geändert worden ist, ist der Kammerbeitrag für das Jahr 2024 am 01.02.2024 fällig. 

 

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