Die Kammerversammlung der Sächsischen Landestierärztekammer hat am 12. November 2014 auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 und § 8 Abs. 3 Nr. 2 des Sächsischen Heilberufekammergesetzes (SächsHKaG) vom 24. Mai 1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (Sächs-GVBl. S. 266, 267) geändert worden ist, die folgende Meldeordnung der Sächsischen Landestierärztekammer beschlossen:
§ 1 Personenkreis
Dieser Meldeordnung unterliegen alle Pflichtmitglieder und freiwilligen Mitglieder der Sächsischen Landestierärztekammer.
§ 2 Anmeldung
(1) Jedes Mitglied hat sich innerhalb eines Monats nach Beginn der Pflichtmitgliedschaft bei der Sächsischen Landestierärztekammer anzumelden. Die Frist zur Abgabe der Meldung beginnt am ersten Tag der beruflichen Tätigkeit oder der Begründung des Hauptwohnsitzes im Freistaat Sachsen. Soweit das Mitglied den Beruf selbstständig ausübt, bleibt die Anzeigepflicht nach § 10 Abs. 1 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst im Freistaat Sachsen (SächsGDG) vom 11. Dezember 1991 (SächsGVBl. S. 413), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 266, 267) geändert worden ist, unberührt.
(2) Die Meldepflicht nach Absatz 1 besteht unbeschadet einer etwaigen gleichzeitigen Zugehörigkeit zu einer anderen Kammer.
§ 3 Meldeformulare und Pflichtangaben
(1) Die Anmeldung hat mit den Meldeformularen der Sächsischen Landestierärztekammer zu erfolgen. Diese sind:
§ 4 Einzureichende Unterlagen
(1) Jedes Mitglied ist verpflichtet, folgende Urkunden einzureichen:
§ 5 Anzeige von Veränderungen
(1) Veränderungen gegenüber den Angaben gemäß § 3 Abs. 2 sind der Sächsischen Landestierärztekammer schriftlich innerhalb eines Monats, beginnend mit dem Eintritt der Veränderung, anzuzeigen. Die Regelungen des § 4 gelten entsprechend.
(2) Die Pflicht nach Absatz 1 gilt insbesondere für den Wechsel der Arbeitsstätte sowie für Veränderungen, die eine Beendigung der Pflichtmitgliedschaft oder Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft bei der Sächsischen Landestierärztekammer zur Folge haben.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Jedes Mitglied hat sich innerhalb eines Monats nach Beendigung seiner der Mitgliedschaft bei der Sächsischen Landestierärztekammer abzumelden.
(2) Folgende Angaben sind verpflichtend:
§ 7 Verletzung von Anzeige- und Meldepflichten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die vorgeschriebenen Meldungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Die Sächsische Landestierärztekammer kann diese Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro ahnden.
(3) Die Erfüllung der Meldeordnung gehört zu den tierärztlichen Berufspflichten.
§ 8 Gleichstellungsbestimmung
Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Meldeordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 9 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
Diese Meldeordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Meldeordnung der Sächsischen Landestierärztekammer vom 5. Juli 2003 (Deutsches Tierärzteblatt 9/2003, S. 973), die zuletzt durch die Erste Satzung zur Änderung vom 28. Mai 2005 (Deutsches Tierärzteblatt 8/2005, S. 945) geändert worden ist, außer Kraft.