Neue Weiterbildungsordnung gilt seit Jahresbeginn 2025

02.​01.​2025

Die Delegiertenversammlung der Sächsischen Landestierärztekammer beschloss am 23.10.2024 eine neue Weiterbildungsordnung, welche im Januarheft des Deutschen Tierärzteblattes (Beileger) veröffentlicht wurde und damit in Kraft trat. Die Weiterbildungsordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren, um Fachtierarzt zu werden oder eine Zusatzbezeichnung führen zu dürfen. 

Die neue Weiterbildungsordnung ermöglicht erstmalig, die Prüfung auch in Form einer Videoprüfung (§ 15a) ablegen zu können. Dabei müssen nur der zu Prüfende und mindestens ein Prüfer in Präsenz anwesend sein. Die weiteren Mitglieder der Prüfungskommission können online zugeschaltet werden. Diese neue Prüfungsform ermöglicht es, Prüfungstermine einfacher zu organisieren und Reisekosten zu sparen. Die Videoprüfung kann stattfinden, wenn der Antragsteller dies beantragt oder zustimmt.

Die Weiterbildungsordnung ermöglicht auch eine Weiterbildung in Teilzeit. Dabei muss die Weiterbildungszeit mindestens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit umfassen. Bislang war eine Mindestzeit von 20 Wochenarbeitsstunden vorgegeben. Die Neuregelung trägt dem Umstand Rechnung, dass die regelmäßigen Arbeitszeiten nicht mehr zwingend 40 Wochenstunden betragen.

Neue Weiterbildungsgänge

Der Kanon der Fachtierarzt- und Zusatzbezeichnungen wurde um insgesamt fünf neue Gebiete bzw. Bereiche erweitert: 

  • Fachtierarzt für Molekulargenetik und Gentechnologie

  • Zusatzbezeichnung Ernährungsberatung Kleintiere

  • Zusatzbezeichnung Ernährungsberatung Pferd

  • Zusatzbezeichnung Neuweltkameliden

  • Zusatzbezeichnung Onkologie bei Kleintieren. 

Die Sächsische Landestierärztekammer setzte damit Beschlüsse der Bundestierärztekammer um.

Weiterbildungsgänge aktualisiert

Weiter wurden bei einer Vielzahl von Fachtierarzt- und Zusatzbezeichnungen die inhaltlichen Anforderungen beim Wissensstoff und im Leistungskatalog aktualisiert und an die tiermedizinischen und wissenschaftlichen Entwicklungen angepasst. Die Änderungen betreffen den:

  • Fachtierarzt für Anästhesiologie, Intensivmedizin und Schmerztherapie

  • Fachtierarzt für Anatomie

  • Fachtierarzt für Bildgebende Diagnostik

  • Fachtierarzt für Biochemie

  • Fachtierarzt für Epidemiologie

  • Fachtierarzt für Fleischhygiene

  • Fachtierarzt für Informationstechnologie

  • Fachtierarzt für Kleine Wiederkäuer

  • Fachtierarzt für Pathologie

  • Fachtierarzt für Pferde

  • Fachtierarzt für Reproduktionsmedizin

  • Fachtierarzt für Rinder

  • Fachtierarzt für Schweine

  • Fachtierarzt für Versuchstierkunde

  • Zusatzbezeichnung Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde bei Kleintieren.

Einzelne redaktionelle Änderungen waren aufgrund der Neufassung des Sächsischen Heilberufekammergesetzes im letzten Jahr erforderlich.

Wichtiger Hinweis zu den Übergangsbestimmungen

Ändern sich Dauer und Inhalt eines Weiterbildungsganges im Laufe einer bereits begonnenen Weiterbildung, so kann die Weiterbildung nach den vor Inkrafttreten der neuen Regelung geltenden Vorschriften abgeschlossen werden. Da es sich um eine Kann-Vorschrift handelt, muss der in der Weiterbildung befindliche Tierarzt gegenüber der Landestierärztekammer anzeigen, dass die bisherigen Regelungen der Weiterbildungsordnung gelten sollen. 

Kommen neue Gebiete oder Bereiche hinzu, wie jetzt der Fachtierarzt für Molekulargenetik und Gentechnologie oder die Zusatzbezeichnung Neuweltkameliden, so kann auf Antrag die Zulassung zur Prüfung erteilt werden, sofern der Tierarzt nachweist, dass er mindestens für die Dauer der Weiterbildungszeit, d.h. vier bzw. zwei Jahre, regelmäßig in dem Gebiet oder Bereich tätig war. Eine vorherige Anzeige der Weiterbildung und ein Weiterbildungsbefugter sind in diesen Fällen nicht erforderlich. Inhaltlich hat der Tierarzt die Anforderungen des neuen Weiterbildungsganges zu erfüllen und nachzuweisen. Diese Übergangsregelung ist befristet: der Antrag muss innerhalb von zwei Jahren ab Inkrafttreten, mithin bis zum 31.12.2026, gestellt werden.