3G-Regelung am Arbeitsplatz für tierärztliche Praxen / Kliniken

24. 11. 2021

Nach dem „neuen“ Infektionsschutzgesetz (IfSG), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Nr. 79 (S. 4906), gilt ab dem 24. November 2021 die 3G-Regelung am Arbeitsplatz. Danach müssen Arbeitgeber und Beschäftigte bei Betreten der Arbeitsstätte einen Impf- oder Genesenennachweis oder eine aktuelle Bescheinigung über einen  negativen Coronatest mitführen. Das „Mitführen“ der Testbescheinigung ist nur bei Wahrnehmung eines Testangebotes in der Arbeitsstätte, welches der Erlangung eines Testnachweises dient, nicht erforderlich. Beschäftigte, die nicht geimpft oder genesen sind, können die kostenfreien Bürgertests und die Testangebote des Arbeitgebers nutzen, wenn diese unter Aufsicht durchgeführt werden.

Arbeitgeber sind weiterhin verpflichtet, in ihren Betrieben mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden Antigen-Schnell- oder Selbsttests anzubieten (SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung). Arbeitgeber haben die Kontrollen zu dokumentieren. Weigern sich Beschäftigte, einen 3G-Nachweis zu erbringen, dürfen sie die Arbeitsstätte nicht betreten. Es gilt dann der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“.

Weitere sehr hilfreiche Informationen finden Sie auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales unter BMAS - Betrieblicher Infektionsschutz und BMAS Arbeitsschutzverordnung