Abfallentsorgung niedergelassener Tierärzte

 

Abfallentsorgung niedergelassener Tierärzte

 

Abfallzweckverbände und andere öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger schließen häufig per Satzung aus, „Abfälle aus Forschung, Diagnose, Krankenbehandlung und Vorsorge von Tieren“ (AVV-Gruppe 1802 nach Abfallverzeichnis-Verordnung -  AVV vom 10.12.2001 (BGBl. I S. 3379), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 30.06.2020 (BGBl. I S. 1533) geändert worden ist) zu entsorgen – Tierkliniken und Tierarztpraxen müssen diese nachweislich mit einem zertifizierten Entsorger privat vernichten lassen.

 

Sie müssen nachweisen können, dass Sie Ihre Praxisabfälle einem Entsorger übergeben haben. Hierfür ist ein Übernahmeschein obligatorisch, um den Verbleib der Abfälle gegenüber der zuständigen Abfallbehörde dokumentieren zu können (Nachweisverordnung - NachwV vom 20.10.2006 (BGBl. I S. 2298), die zuletzt durch Artikel 5 Absatz 5 des Gesetzes vom 23.10.2020 (BGBl. I S. 2232) geändert worden ist). Diese Übernahmescheine sind fünf Jahre aufzubewahren.

 

Für veterinärmedizinische Kliniken und Praxen gelten die Regelungen der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (www.laga-online.de) Es wird zwischen gefährlichen und ungefährlichen Abfällen unterschieden. Für Tierkadaver sind u.a. die Regelungen der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 sowie das Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) bindend.

 

Von Kommune zu Kommune kann es Unterschiede und abweichende Anforderungen an die Entsorgung von Abfällen aus veterinärmedizinischen Kliniken und Praxen geben. Deshalb ist es empfehlenswert, sich direkt im Abfallamt der Landratsämter und Stadtverwaltungen vor Ort zu informieren.

 

Hilfreiche Informationen finden Sie auch hier: www.abfallmanager-medizin.de