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Fundtiere: Klarheit statt Grauzone

03.​02.​2026

(BTK/Berlin) – Wer zahlt für verletzte Fundtiere? Diese Frage sorgt bundesweit seit Jahren für Dis-kussionen. Die Bundestierärztekammer (BTK) begrüßt ausdrücklich ein von der Parlamentarischen Staatssekretärin Silvia Breher in ihrer Funktion als Beauftragte der Bundesregierung für Tierschutz an die kommunalen Spitzenverbände versandtes Schreiben, mit dem der Begriff der sogenannten „Fundtiere“ rechtlich klargestellt wird. Dieses Schreiben trägt maßgeblich dazu bei, bestehende Unsicherheiten in der Praxis zu beseitigen, eine einheitliche Anwendung des geltenden Rechts sicherzustellen und den praktischen Tierschutz zu stärken.


Hintergrund der Klarstellung ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April 2018. Das Gericht stellte fest, dass das Aussetzen oder Zurücklassen von Haustieren einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz darstellt und daher eine Eigentumsaufgabe an einem Tier rechtlich nicht wirk-sam erfolgen kann. In der Konsequenz sind verwilderte Haustiere – insbesondere auch freilebende Katzen – nicht als herrenlose Tiere, sondern als Fundtiere zu behandeln.


Die BTK sieht in dieser eindeutigen Auslegung einen wichtigen Beitrag zum Tierschutz und zur Rechtssicherheit für alle Beteiligten – insbesondere für Tierärzt:innen, Tierheime, Tierschutzorga-nisationen sowie die kommunalen Behörden. „In der täglichen Praxis kommt es immer wieder zu Diskussionen über Zuständigkeiten und Kostenfragen, vor allem bei verletzten oder erkrankten Fundtieren. Die nun vorliegende Klarstellung hilft, diese Konflikte zu vermeiden und das Wohl der Tiere in den Mittelpunkt zu stellen“, betont der BTK-Präsident Ltd. VD Dr. Holger Vogel.


Wie die Bundestierschutzbeauftragte in ihrem Schreiben ausführt, gelten Tiere nach den Regelun-gen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) als Fundsachen. Nach Ablieferung eines Fundtieres bei der zuständigen Fundbehörde ist die Kommune des Fundortes zur Verwahrung verpflichtet. Das schließt ausdrücklich auch die Übernahme der Kosten für eine notwendige tierärztliche Ver-sorgung sowie für die Unterbringung in einem Tierheim ein, sofern diese auf Veranlassung der zuständigen Behörde erfolgt. Besonders wichtig ist der Hinweis, dass diese Kostenübernahme-pflicht auch dann fortbesteht, wenn der Finder auf den später möglichen Eigentumserwerb verzich-tet. Die Klarstellung macht deutlich, dass sich Kommunen ihrer Verantwortung für Fundtiere nicht entziehen können.

 

(Pressemitteilung der Bundestierärztekammer vom 03.02.2026)