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Kammerbeitrag

02.01.2024

Amtliche Bekanntmachung

Kammerbeitrag 2024

 

Die Sächsische Landestierärztekammer erlässt hiermit folgende Allgemeinverfügung:

 

Öffentliche Zahlungsaufforderung

 

Gemäß § 18 Abs. 1 Sächsisches Heilberufekammergesetz vom 05.07.2023 (SächsGVBl. Nr. 14, S. 559) ist die Sächsische Landestierärztekammer berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Mitgliedern Beiträge zu erheben. Die Erhebung erfolgt nach den Bestimmungen der Beitragsordnung.

 

In Bezug auf § 3 Beitragsordnung der Sächsischen Landestierärztekammer vom 09.11.2013 (DTBl. 1/2014 S. 129 ff.), die zuletzt durch die Zweite Satzung zur Änderung der Beitragsordnung vom 30.11.2022 (DTBl. 1/2023 S. 92) geändert worden ist, ist der Kammerbeitrag für das Jahr 2024 am 01.02.2024 fällig.

 

Bitte überweisen Sie fristgerecht auf der Grundlage von § 2 der Beitragsordnung Ihren Kammerbeitrag in der für Sie zutreffenden Beitragshöhe auf das Konto der Sächsischen Landestierärztekammer:

 

IBAN: DE26 3006 0601 0003 3048 68

BIC: DAAEDEDD

Deutsche Apotheker- und Ärztebank.

 

Für die Beitragsveranlagung ist der am 01.01.2024 bestehende Sachverhalt maßgeblich. Bitte denken Sie daher daran:

  • einen Wechsel der Arbeitsstätte bzw. den Beginn/die Beendigung der Berufstätigkeit gegenüber der Sächsischen Landestierärztekammer unverzüglich anzuzeigen,

  • bei Einstufung in die Beitragsgruppen gemäß § 2II.b) – d), III.b) – d), IV., V.a), b) und VI.b) (Teilzeitbeschäftigung, Stipendium, Arbeitslosigkeit, Elternzeit etc.) sowie für die Befreiung von der Beitragszahlung gemäß § 1 Abs. 14 Nr. 3 (Tierärzte, die Grundsicherungsleistungen gemäß SGB II beziehen) Nachweise zur Glaubhaftmachung unaufgefordert bis spätestens 01.03.2024 der Sächsischen Landestierärztekammer vorzulegen.

 

Gemäß § 2 der Beitragsordnung i. V. m. dem Beschluss der Kammerversammlung Nr. 7/II/2023 vom 18.10.2023 (Beitragsfestsetzung) beträgt der Kammerbeitrag für das Jahr 2024:

 

Beitragsgruppe I
 
  1. Tierärzte mit Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit (Niederlassung, Praxisvertretung, Telemedizinische Beratung, Beratung Lebensmittel- und Betriebshygiene, Tierernährung, Tiergesundheit etc.)

  2. sonstige selbstständige Tierärzte, die den nachfolgenden Beitragsgruppen nicht zugeordnet werden können

  3. Tierärzte, die als Gesellschafter und/oder Geschäftsführer in einer juristischen Person des Privatrechts tätig sind

 

 

 

 

 

 

 

 

290,00 €

Beitragsgruppe II
 

Angestellte, die nicht in die Beitragsgruppe III fallen, oder beamtete Tierärzte, die ihren Beruf auf Grundlage ihres veterinärmedizinischen Studiums ausüben und in ihrer Tätigkeit tierärztliche Fachkenntnisse an- und mitverwenden (z. B. öffentlicher Dienst, Lehre und Forschung, Pharma- und Futtermittelindustrie, Agrarunternehmen, Wirtschaft und Medien, Verwaltung, Berufsschule, Tierpark, Zoo):

  1. Vollzeitbeschäftigung

  2. bis max. 30 Stunden/Woche1

  3. bis max. 20 Stunden/Woche1

  4. bis max. 10 Stunden/Woche1

 

 

 

 

 

 

 

290,00 €

220,00 €

150,00 €

  80,00 €

Beitragsgruppe III
 

Angestellte, die als praktizierende Tierärzte in von niedergelassenen Tierärzten oder einer juristischen Person des Privatrechts betriebenen Tierarztpraxen/Kliniken tätig sind:

  1. Vollzeitbeschäftigung

  2. bis max. 30 Stunden/Woche1

  3. bis max. 20 Stunden/Woche1

  4. bis max. 10 Stunden/Woche1

 

 

 

220,00 €

170,00 €

120,00 €

  70,00 €

Beitragsgruppe IV

 

Stipendiaten (ohne weitere Einnahmen)2150,00 €
Beitragsgruppe V

 

Tierärzte ohne Einnahmen aus tierärztlicher Tätigkeit:

  1. Arbeitssuchende3

  2. Tierärzte in Elternzeit4

  3. berufsfremd Tätige

  4. mehrfach approbierte Mitglieder, die als Ärzte, Apotheker, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten tätig sind

  5. Tierärzte im Ruhestand ohne Einnahmen aus tierärztlicher Tätigkeit

  6. Doktoranden ohne Entgelt oder Stipendium

 

 

 

 

 

 

 

 

 

  60,00 €

Beitragsgruppe VI
 
  1. freiwillige Kammermitglieder

  2. Tierärzte, die in anderen (Landes-)Tierärztekammern Pflichtmitglieder sind und dort den Höchstbeitrag entrichtet haben.5 Andernfalls ist in Sachsen der zutreffende Beitrag gemäß dieser Beitragsordnung zu entrichten.

 

 

 

 

 

  60,00 €

 

                                                          

 

Nachweise gemäß § 1 Abs. 5 Beitragsordnung:

1 Arbeitsvertrag (Kopie)

2 Stipendienvertrag oder -bewilligung (Kopie)

3 Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit (Kopie)

4 Bescheinigung der Elterngeldstelle (Kopie)

5 Nachweis über Beitragszahlung (Höchstbeitrag) an eine andere (Landes-)Tierärztekammer (Kopie)“

 

Diese Verfügung wird am dritten Tag nach Bekanntgabe als „Amtliche Mitteilung der Sächsischen Landestierärztekammer“ unter www.tieraerztekammer-sachsen.de und entsprechendem Hinweis im Deutschen Tierärzteblatt wirksam. Sie gilt mit diesem Tag als öffentlich bekannt gegeben.

Auf schriftlichen Antrag kann der Kammerbeitrag zur Vermeidung unzumutbarer Härten wegen besonderer persönlicher oder familiärer Umstände ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Der Antrag ist grundsätzlich bis zum 1. Februar bei der Sächsischen Landestierärztekammer zu stellen. Der Antrag ist zu begründen und mit Nachweisen zu versehen, aus denen sich die unzumutbare Härte wegen besonderer persönlicher oder familiärer Umstände ergibt (§ 5 Abs. 1, 2 der Beitragsordnung).

 

Gemäß § 1 Abs. 14 der Beitragsordnung sind beitragsfrei:

  1. Tierärzte, die im laufenden Beitragsjahr auf Grund der ihnen erstmalig erteilten Approbation oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes Mitglied der Sächsischen Landestierärztekammer werden,

  2. Tierärzte ohne Einnahmen aus tierärztlicher Tätigkeit ab dem Jahr der Vollendung des 80. Lebensjahres,

  3. Tierärzte, die Grundsicherungsleistungen gemäß SGB II beziehen (Nachweis erforderlich).

 

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Bescheid können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe bei der Sächsischen Landestierärztekammer, Schützenhöhe 16, 01099 Dresden, Widerspruch einlegen. Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 1. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.

 

gez. Dr. Uwe Hörügel

Präsident

 

Hinweis für Ihre Einkommenssteuererklärung:

Für den Nachweis Ihrer Beitragszahlung legen Sie bitte diese Amtliche Bekanntmachung zum Kammerbeitrag 2023 zzgl. Überweisungsbeleg dem zuständigen Finanzamt vor. Die Sächsische Landestierärztekammer stellt keine Beitragsbestätigungen aus.

 

Öffentliche Zahlungsaufforderung Kammerbeitrag 2024 (PDF)