Kammerbeitrag
02.01.2025
Amtliche Bekanntmachung
Kammerbeitrag 2025
Die Sächsische Landestierärztekammer erlässt hiermit folgende Allgemeinverfügung:
Öffentliche Zahlungsaufforderung
Gemäß § 18 Abs. 1 Sächsisches Heilberufekammergesetz vom 05.07.2023 (SächsGVBl. S. 559), zuletzt geändert durch Artikel 3 Absatz 6 des Gesetzes vom 17.07.2024 (SächsGVBl. S. 662), ist die Sächsische Landestierärztekammer berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Mitgliedern Beiträge zu erheben. Die Erhebung erfolgt nach den Bestimmungen der Beitragsordnung.
In Bezug auf § 3 Beitragsordnung der Sächsischen Landestierärztekammer vom 15.11.2024 (DTBl. 1/2025 S. 108 ff.) ist der Kammerbeitrag für das Jahr 2025 am 01.02.2025 fällig und innerhalb eines Monats nach öffentlicher Zahlungsaufforderung im Deutschen Tierärzteblatt zu entrichten.
Bitte überweisen Sie fristgerecht auf der Grundlage von § 2 der Beitragsordnung Ihren Kammerbeitrag in der für Sie zutreffenden Beitragshöhe auf das Konto der Sächsischen Landestierärztekammer:
IBAN: DE26 3006 0601 0003 3048 68
BIC: DAAEDEDD
Deutsche Apotheker- und Ärztebank.
Die Beitragsveranlagung gemäß § 2 Beitragsordnung erfolgt durch Selbsteinstufung des Mitglieds. Die Einstufung bestimmt sich grundsätzlich nach den zu Beginn des Beitragsjahres oder, falls die Beitragspflicht im Laufe des Jahres entsteht, den zu Beginn der Beitragspflicht bestehenden Rechtsverhältnissen. Bitte denken Sie daher daran:
einen Wechsel der Arbeitsstätte bzw. den Beginn/die Beendigung der Berufstätigkeit gegenüber der Sächsischen Landestierärztekammer unverzüglich anzuzeigen,
bei Einstufung in die Beitragsgruppen gemäß § 2 II.b) und IV.a) sowie für die Befreiung von der Beitragszahlung gemäß § 1 Absatz 13 Nr. 3 Nachweise zur Glaubhaftmachung unaufgefordert bis spätestens 01.03.2025 der Sächsischen Landestierärztekammer vorzulegen.
Gemäß § 2 der Beitragsordnung i. V. m. dem Beschluss der Kammerversammlung Nr. 10/II/2024 vom 23.10.2024 (Beitragsfestsetzung) beträgt der Kammerbeitrag für das Jahr 2025:
Beitragsgruppe I 320,00 €
a) Tierärzte mit Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit (Niederlassung, Praxisvertretung, Telemedizinische Beratung, Beratung
Lebensmittel- und Betriebshygiene, Tierernährung, Tiergesundheit etc.)
b) sonstige selbstständige Tierärzte, die den nachfolgenden Beitragsgruppen nicht zugeordnet werden können
c) Tierärzte, die als Gesellschafter und/oder Geschäftsführer in einer juristischen Person des Privatrechts tätig sind
Beitragsgruppe II 300,00 €
a) Angestellte, die nicht in die Beitragsgruppe III fallen, oder beamtete Tierärzte, die ihren Beruf auf Grundlage ihres
veterinärmedizinischen Studiums ausüben und in ihrer Tätigkeit tierärztliche Fachkenntnisse an- und mitverwenden (z. B.
öffentlicher Dienst, Lehre und Forschung, Pharma- und Futtermittelindustrie, Agrarunternehmen, Wirtschaft und Medien,
Verwaltung, Berufsschule, Tierpark, Zoo)
b) Doktoranden mit Promotionsförderung1
Beitragsgruppe III 230,00 €
Angestellte, die als praktizierende Tierärzte in von niedergelassenen Tierärzten oder einer juristischen Person des Privatrechts betriebenen Tierarztpraxen/Kliniken tätig sind
Beitragsgruppe IV 70,00 €
a) Mitglieder ohne Einnahmen aus tierärztlicher Tätigkeit (Arbeitssuchende², Tierärzte in Elternzeit³, Ruheständler, berufsfremd Tätige,
Doktoranden ohne Entgelt oder Promotionsförderung, mehrfach approbierte Mitglieder, die als Ärzte, Apotheker, Zahnärzte,
Psychologische Psychotherapeuten oder Kinder- und Jugendlichen-psychotherapeuten tätig sind etc.)
b) Freiwillige Mitglieder
c) Tierärzte, die in anderen (Landes-)Tierärztekammern ebenso Pflichtmitglieder sind und an eine andere Tierärztekammer den vollen
Beitrag der jeweiligen Beitragsgruppe entrichtet haben.4 Andernfalls ist in Sachsen der zutreffende Beitrag gemäß dieser
Beitragsordnung zu entrichten.
Nachweise gemäß § 1 Abs. 5 Beitragsordnung:
1 Stipendienvertrag oder -bewilligung (Kopie)
2 Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit (Kopie)
3 Bescheinigung der Elterngeldstelle (Kopie)
4 Nachweis über Beitragszahlung an eine andere (Landes-)Tierärztekammer (Kopie)
Diese Verfügung wird am dritten Tag nach Bekanntgabe als „Amtliche Mitteilung der Sächsischen Landestierärztekammer“ unter www.tieraerztekammer-sachsen.de und entsprechendem Hinweis im Deutschen Tierärzteblatt wirksam. Sie gilt mit diesem Tag als öffentlich bekannt gegeben.
Auf schriftlichen Antrag kann der Kammerbeitrag zur Vermeidung unzumutbarer Härten wegen besonderer persönlicher oder familiärer Umstände ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Der Antrag ist grundsätzlich bis zum 1. Februar bei der Sächsischen Landestierärztekammer zu stellen. Der Antrag ist zu begründen und mit Nachweisen zu versehen, aus denen sich die unzumutbare Härte wegen besonderer persönlicher oder familiärer Umstände ergibt (§ 5 Abs. 1, 2 der Beitragsordnung).
Gemäß § 1 Abs. 13 der Beitragsordnung sind beitragsfrei:
1. Tierärzte, die im laufenden Beitragsjahr auf Grund der ihnen erstmalig erteilten Approbation oder Erlaubnis zur
vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes Mitglied der Sächsischen Landestierärztekammer werden,
2. Tierärzte ohne Einnahmen aus tierärztlicher Tätigkeit ab dem Jahr der Vollendung des 80. Lebens-jahres,
3. Tierärzte, die Grundsicherungsleistungen gemäß SGB II beziehen (Nachweis erforderlich).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe bei der Sächsischen Landestierärztekammer, Schützenhöhe 16, 01099 Dresden, Widerspruch einlegen. Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.
gez. Dr. Uwe Hörügel
Präsident
Hinweis für Ihre Einkommenssteuererklärung
Für den Nachweis Ihrer Beitragszahlung legen Sie bitte diese Amtliche Bekanntmachung zum Kammerbeitrag 2025 zzgl. Überweisungsbeleg dem zuständigen Finanzamt vor. Die Sächsische Landestierärztekammer stellt keine Beitragsbestätigungen aus.