Kammerbeitrag
03.01.2022
Amtliche Bekanntmachung
Kammerbeitrag 2022
Die Sächsische Landestierärztekammer erlässt hiermit folgende Allgemeinverfügung:
Öffentliche Zahlungsaufforderung
Gemäß § 14 Abs. 1 Sächsisches Heilberufekammergesetz vom 24.05.1994 (SächsGVBl. S. 935), das zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21.05.2021 (SächsGVBl. S. 578) geändert worden ist, ist die Sächsische Landestierärztekammer berechtigt, zur Erfüllung ihrer Aufgaben von allen Mitgliedern Beiträge zu erheben. Die Erhebung erfolgt nach den Bestimmungen der Beitragsordnung.
In Bezug auf § 3 Beitragsordnung der Sächsischen Landestierärztekammer vom 09.11.2013 (DTBl. 1/2014 S. 129 ff.), die zuletzt durch die Erste Satzung zur Änderung der Beitragsordnung vom 27.11.2015 (DTBL. 1/2016 S. 134) geändert worden ist, ist der Kammerbeitrag für das Jahr 2022 am 01.02.2022 fällig.
Bitte überweisen Sie fristgerecht auf der Grundlage von § 2 der Beitragsordnung Ihren Kammerbeitrag in der für Sie zutreffenden Beitragshöhe auf das Konto der Sächsischen Landestierärztekammer:
IBAN: DE26 3006 0601 0003 3048 68
BIC: DAAEDEDD, Deutsche Apotheker- und Ärztebank.
Für die Beitragsveranlagung ist der am 01.01.2022 bestehende Sachverhalt maßgeblich. Bitte denken Sie daher daran:
- einen Wechsel der Arbeitsstätte bzw. den Beginn/die Beendigung der Berufstätigkeit gegenüber der Landestierärztekammer unverzüglich anzuzeigen,
- bei Beitragsermäßigungen gemäß § 2 Pkt. III und IV der Beitragsordnung (Teilzeitbeschäftigung, Arbeitslosigkeit, Elternzeit etc.) Nachweise zur Glaubhaftmachung (z. B. Arbeitsvertrag, Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit, Bestätigung der Elternzeit) unaufgefordert der Landestierärztekammer vorzulegen.
In Bezug auf § 2 der Beitragsordnung und der Festsetzung der Beiträge 2022 durch Beschluss der Kammerversammlung Nr. 6/I/2021 vom 10.11.2021 gilt für das Jahr 2022 folgende Beitragsfestsetzung:
Beitragsgruppen |
Beitrag |
|
I. |
Alle Kammermitglieder, die ihren Beruf auf Grundlage ihrer veterinärmedizinischen Ausbildung ausüben und nicht den nachfolgenden Gruppen zugeordnet werden können |
240,00 € |
II. |
Angestellte Tierärzte in von niedergelassenen Tierärzten betriebenen Praxen und Kliniken |
180,00 € |
III. |
Angestellte Tierärzte in Teilzeit bis max. 20 Stunden pro Woche* |
120,00 € |
IV. |
Tierärzte im Ruhestand und alle weiteren Kammermitglieder ohne Einkünfte aus tierärztlicher Tätigkeit**, Zweitkammermitglieder***, freiwillige Kammermitglieder |
50,00 € |
V. |
Tierärzte im Ruhestand ohne Einkünfte aus tierärztlicher Tätigkeit sind von dem Beitragsjahr an, in dem sie das 80. Lebensjahr vollenden, von der Beitragspflicht befreit |
beitragsfrei |
*) Der Nachweis darüber muss durch Vorlage des Arbeitsvertrages erbracht werden.
**) Für die Einstufung sind Nachweise zur Glaubhaftmachung zu erbringen, z. B.
Bescheinigung der Bundesagentur für Arbeit, Bestätigung der Elternzeit.
***) Mitglieder, die an eine andere Tierärztekammer den vollen Beitrag der jeweilige n
Beitragsgruppe entrichtet haben. Der Nachweis darüber ist zu erbringen.“
Diese Verfügung wird am dritten Tag nach Bekanntgabe als „Amtliche Mitteilung der Sächsischen Landestierärztekammer“ unter www.tieraerzte-sachsen.de und entsprechendem Hinweis im Deutschen Tierärzteblatt wirksam. Sie gilt mit diesem Tag als öffentlich bekannt gegeben.
Auf schriftlichen Antrag kann der Kammerbeitrag zur Vermeidung unzumutbarer Härten wegen besonderer persönlicher oder familiärer Umstände ganz oder teilweise erlassen oder gestundet werden. Ein Rechtsanspruch hierauf besteht nicht. Der Antrag ist grundsätzlich bis zum 1. Februar bei der Landestierärztekammer zu stellen. Der Antrag ist zu begründen und mit Nachweisen zu versehen, aus denen sich die unzumutbare Härte wegen besonderer persönlicher oder familiärer Umstände ergibt (§ 5 Abs. 1, 2 der Beitragsordnung).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Bescheid können Sie binnen eines Monats nach Bekanntgabe bei der Sächsischen Landestierärztekammer, Schützenhöhe 16, 01099 Dresden, schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch einlegen. Der Grund des Widerspruchs soll schriftlich dargelegt werden und innerhalb eines Monats bei der Kammer eingegangen sein. Gemäß § 80 Abs. 2 Ziffer 1. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) hat der Widerspruch keine aufschiebende Wirkung.
Dr. Uwe Hörügel, Präsident