Information zum Verfahren der Ermächtigung von Tierärztinnen und Tierärzten nach der DelVO (EU) 2026/131
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie über den Sachstand zur Ermächtigung von Tierärztinnen und Tierärzten nach der neuen Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 („Heimtierverordnung“) informieren und Sie bitten, diese Informationen für alle sächsischen Tierärztinnen und Tierärzte auf Ihrer Homepage zur Verfügung zu stellen.
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/131 nebst begleitender Rechtsakte löste ab dem 22. April 2026 die ursprüngliche (Heimtier-) Verordnung (EU) Nr. 576/2013 über die Verbringung von Heimtieren zu anderen als Handelszwecken ab.
Durch die Delegierte Verordnung (EU) 2026/131 als Nachfolgeverordnung der Verordnung (EU) Nr. 576/20133 bleiben die bestehenden begünstigenden Verwaltungsakte der Landkreise und Kreisfreien Städte (Ermächtigungen) weiterhin bestehen.
Um die bereits nach der Verordnung (EU) Nr. 576/2013 ermächtigten Tierärztinnen und Tierärzte des Freistaates Sachsen nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2026/131 zusätzlich für die Implantation von Transpondern von Hunden, Katzen und Frettchen zu ermächtigen, war als Arbeitserleichterung für die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter durch die LDS eine entsprechende Allgemeinverfügung zu erlassen, welche heute (21. Mai 2026) im Sächsischen Amtsblatt veröffentlicht wurde (siehe Anlage).
Nach dem Erlass des SMS vom 15. Mai 2026 zur „Ermächtigung niedergelassener Tierärzte im Geltungsbereich der Heimtierverordnung“ sind für neue Anträge auf Ermächtigung gemäß Delegierten Verordnung (EU) 2026/131 i. V. m. der Verordnung (EU) 2016/429 weiterhin die Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämter der Landkreise und Kreisfreien Städte zuständig. Die Ermächtigungen für Tierarztpraxen werden auf Antrag durch Einzelverfügungen beschieden, es fallen Verwaltungskosten an. Die Maßnahme ist ihrem Charakter nach personen- und einzelfallbezogen, da die fachlichen sowie die Zuverlässigkeit betreffenden Voraussetzungen jeweils individuell zu prüfen sind. Zugleich ist die laufende Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der entsprechenden Aufgaben in den Tierarztpraxen auf der örtlichen Vollzugsebene am sachnächsten gewährleistet.
Hinweis in eigener Sache:
Als Arbeitserleichterung wurden den Lebensmittelüberwachungs- und Veterinärämtern mit besagtem Erlass ein Musterantragsformular (Anlage 1 des Erlasses) sowie eine Mustererbescheid (Anlage 2 des Erlasses) beigefügt.
Mit freundlichen Grüßen
Landesdirektion Sachsen
Referat 25 | Veterinärwesen und Lebensmittelüberwachung




