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Satzungsänderungen der Sächsischen Landestierärztekammer

01. 09. 2021
Satzungsänderungen

Am 02.06.2021 hat die Kammerversammlung der Sächsischen Landestierärztekammer (SLTK) im Umlaufverfahren über Änderungen der Berufsordnung, Hauptsatzung und Weiterbildungsordnung abgestimmt. An dem schriftlichen Abstimmungsverfahren nahmen 31 von 34 Kammerdelegierten teil. Kernpunkte der drei Satzungsänderungen sind:

 

 

Berufsordnung

Mit der Änderung der Berufsordnung wurde der Weg für veterinärmedizinische Telemedizin im Freistaat Sachsen geöffnet. Gleichzeitig wurde der rechtliche Rahmen für telemedizinische Dienstleistungen in der veterinärmedizinischen Praxis geschaffen. In Anlehnung an die BTK-Muster-Berufsordnung ist nun in § 12 Abs. 7 geregelt, was telemedizinisch erlaubt ist. Genauso wie die „klassische“ Ausübung der tierärztlichen Tätigkeit, ist auch das Anbieten telemedizinischer Leistungen an eine Niederlassung oder eine Anstellung in einer Praxis/Klinik gebunden.

Die Beschlussvorlage „Dritte Satzung zur Änderung der Berufsordnung der Sächsischen Landestierärztekammer“ wurde einstimmig angenommen.

Die Bundestierärztekammer hat für die angestrebte einheitliche Anwendung in allen Bundesländern Empfehlungen für die veterinärmedizinische Telemedizin herausgegeben, die auf der Website der SLTK veröffentlicht sind.

 

 

Hauptsatzung

Mit der Änderung der Hauptsatzung wird dem sächsischen Gesetz zur Umsetzung der EU-Verhältnismäßigkeitsrichtlinie Folge geleistet und eine Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie ein Konsultationsverfahren vor Erlass neuer Berufsreglementierungen durch die Kammer eingeführt.

Die Beschlussvorlage „Erste Satzung zur Änderung der Hauptsatzung der Sächsischen Landestierärztekammer“ wurde einstimmig angenommen.

 

 

Weiterbildungsordnung

Als wesentliche Änderungen der Weiterbildungsordnung (WBO) sind zu nennen:

 

Neu eingeführte Weiterbildungsgänge:

  • Zusatzbezeichnung Neurologie Klein- und Heimtiere
  • Zusatzbezeichnung Tierärztliche Bestandsbetreuung Rinder und Qualitätssicherung im Erzeugerbetrieb
  • Zusatzbezeichnung Tierärztliche Bestandsbetreuung Schweine und Qualitätssicherung im Erzeugerbetrieb

Bei Inanspruchnahme der Übergangsfrist sind entsprechende Anträge auf Zuerkennung der o. g. Zusatzbezeichnungen bis spätestens 01.09.2022 zu stellen.

 

Neufassung der Weiterbildungsgänge:

  • FTA für Fleischhygiene
  • FTA für Lebensmittel
  • FTA für Milchhygiene

Tierärzt*innen, die zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung dieser Satzungsänderung (02.09.2021) bereits eine Weiterbildung begonnen und gegenüber der Sächsischen Landestierärztekammer angezeigt haben, können wählen, ob sie ihre Weiterbildung nach den bisher geltenden oder den neuen Bestimmungen abschließen möchten. Für diejenigen, die ihre Weiterbildung ab dem 02.09.2021 beginnen, sind die neu gefassten Weiterbildungsgänge bindend.

 

Differenzierung von Zusatzbezeichnungen:

  • Aufspaltung der Zusatzbezeichnung Augenheilkunde in die Zusatzbezeichnungen „Augenheilkunde Klein- und Heimtiere“ sowie „Augenheilkunde Pferde“
  • Aufspaltung der Zusatzbezeichnung Zahnheilkunde in die Zusatzbezeichnungen „Zahnheilkunde Klein- und Heimtiere“ sowie „Zahnheilkunde Pferde“

 

Änderung der Bezeichnung:

  • Die Gebietsbezeichnung FTA für Vögel und die Zusatzbezeichnung Nutzgeflügel wurden zugunsten der (Wieder-)Einführung der Gebietsbezeichnung FTA für Geflügel gestrichen.

 

Zusätzliche Regelung für Publikationen:

  • Anstelle der geforderten fachbezogenen wissenschaftlichen Publikation als Erstautor kann künftig eine fachbezogene Dissertation, die nicht länger als 6 Jahre zurück liegt, anerkannt werden.

 

Änderungen im Paragraphenteil:

 

1. Erweiterung der (anzeigepflichtigen) Kriterien, die zu einer Unterbrechung der Weiterbildung führen:

  • andauernde Abwesenheit des Weiterbildungsbefugten von der Weiterbildungsstätte von mehr als 6 Wochen im Jahr zzgl. zum jährlichen Erholungsurlaub (vgl. § 8 Abs. 6 WBO) 

 

2. Neue Konsultationsform bei externer Mentorenschaft:

  • Bei Kontaktbeschränkungen aufgrund einer epidemischen Lage können die geforderten Konsultationen zwischen dem sich Weiterbildenden und dem externen Weiterbildungsbefugten auch als Videokonferenz durchgeführt werden (vgl. § 8 Abs. 8 WBO).

 

3. Erweiterung der Anforderungen für Weiterbildungsbefugte:

  • Weiterbildungsbefugte müssen mindestens 20 Stunden in der Weiterbildungsstätte tätig sein (vgl. § 9 Abs. 2 WBO).
  • Weiterbildungsbefugte haben eine andauernde Abwesenheit von der Weiterbildungsstätte (länger als 6 Wochen im Jahr zzgl. zum jährlichen Erholungsurlaub) gegenüber der SLTK anzuzeigen (vgl. § 11 Abs. 1 WBO).

 

4. Beantragung der Wiederholungsprüfung:

  • Eine nicht bestandene Fachtierarzt- oder Zusatzbezeichnungsprüfung kann künftig frühestens nach 6 Monaten (bisher 1 Jahr) wiederholt werden (vgl. § 15 Abs. 4 WBO).

 

Die „Fünfte Satzung zur Änderung der Weiterbildungsordnung für Tierärzte der Sächsischen Landestierärztekammer“ wurde mit mehrheitlicher Zustimmung (27x Ja, 1x Nein, 2x Enthaltung) angenommen.

 

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt hat die drei Satzungsänderungen genehmigt. Die Satzungstexte werden nachstehend bekanntgemacht.

 

Für weitere Auskünfte und Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung; Anruf oder E-Mail an die Kammergeschäftsstelle genügt.