EU-Heimtier-Ausweis
Hinweise der Sächsischen Landestierärztekammer zum EU-Heimtierausweis (pdf)
Rechtsgrundlagen:
Hunde, Katzen und Frettchen, die innerhalb der Europäischen Union grenzüberschreitend transportiert werden sollen, benötigen (exkl. spezielle Ausnahmefälle):
Kennzeichnung
EU-Heimtierausweis
Tollwutimpfung
ggf. weitere Gesundheitsmaßnahmen
Ermächtigung
Die Verordnung bindet das Ausfüllen des EU-Heimtierausweises, die Verabreichung des Tollwutimpfstoffs und die Blutabnahme für Tollwut-Antikörpertitrierung an eine behördliche Ermächtigung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde.
Die Ermächtigungsverfügung erfolgt regional unterschiedlich auf Anfrage, pauschal oder individuell.
Für Sachsen gilt: Veterinärämter der Kreise und kreisfreien Städte erteilen Ermächtigungen individuell auf Antrag. Die Antragsformulare erhalten Sie vom Amt Ihres Kreises/Ihrer Stadt oder finden Sie hier: Muster-Formular
Eine Kopie der erteilten Ermächtigungsverfügung geht (direkt vom Veterinäramt) an den Landeskontrollverband Sachsen e.V. (zuständig für die HI-Tier-Datenbank), der Ihnen dann die notwendigen Zugangsdaten für HI-Tier (= Registriernummer + PIN) zusendet.
Der/Die niedergelassene Tierarzt*in (Praxisinhaber*in) beantragt:
Ermächtigung für Bezug von Blanko-Ausweisen (Art. 23 VO (EU) Nr. 576/2013)
Erteilung einer Registriernummer (für seine Praxis) für das Heimtiermodul der HI-Tier-Datenbank (Betriebstyp 754) oder
Zuteilung des neuen Betriebstyps (falls Tierarzt*in/Praxis bereits HI-Tier-Registriernummer hat)
Tätigkeiten nach Art. 22 der VO (EU) Nr. 576/2013, d.h.
(Erst-)Ausstellung EU-Heimtierausweise
Ausfüllen EU-Heimtierausweise
Erst nach der Registrierung in HI-Tier können Blanko-Ausweise bei Druckereien (online) auf die Registriernummer der Praxis bestellt werden. Mit der Bestellung erfolgt eine Plausibilitätsprüfung über HI-Tier, so dass keine Kopie der Ermächtigung vorgelegt werden muss.
Angestellte Tierärzte/Tierärztinnen benötigen eine eigene praxisbezogene Ermächtigung (ohne Registriernummer) für Tätigkeiten nach Art. 22 der VO (EU) Nr. 576/2013, um EU-Heimtierausweise ausstellen, ausfüllen und ausgeben zu dürfen.
Weitere Informationen zur Bedienung der HI-Tier-Datenbank finden Sie hier: https://www.hi-tier.de/infoHTP.html
Kennzeichnung und EU-Heimtierausweis – Erst Kennzeichnen bzw. Auslesen dann Eintragen!
Der EU-Heimtierausweis muss dem reisenden Tier eindeutig zugeordnet werden können. Es muss mittels Transponder (Mikrochip) und eingetragener Mikrochip-Nummer zweifelsfrei identifizierbar sein. Seit 29.12.2014 dürfen nur noch neue Pässe ausgestellt werden. (Noch) zulässig sind Tätowierungen von vor dem 03.07.2011, wenn sie deutlich lesbar sind, und alte Pässe, die vor dem 29.12.2014 ausgestellt wurden, solange das betreffende Tier lebt.
Jeder auszugebende EU-Heimtierausweis muss NACH Überprüfung der korrekten Kennzeichnung des Tieres ordnungsgemäß und vollständig ausgestellt und ausgefüllt werden. Zur Sicherung der Daten sind mittels Laminierung zu versiegeln:
Seite mit den Angaben zur Kennzeichnung des Tieres (Abschnitt III.)
Bescheinigungen/Aufkleber der Tollwutimpfungen (Abschnitt IV.)
Die Abgabe von Blanko-Ausweisen oder teilausgefüllten EU-Heimtierausweisen (z. B. an Züchter, auch an andere Tierärzte) ist unzulässig!
Ab dem 01.07.2020 bestellte EU-Heimtierausweise müssen innerhalb von 7 Tagen nach Ausgabe an einen Tierhalter durch den ermächtigten Tierarzt in HI-Tier kenntlich gemacht werden.
Die Ausgabe eines EU-Heimtierausweises ist praxisintern nachvollziehbar zu dokumentieren. Dafür sind folgende Angaben zu notieren (Aufbewahrungspflicht min. 3 Jahre):
Passnummer
Nummer und Sitz des Transponders, Datum der Kennzeichnung
Name und Kontaktinformationen des Tierhalters
Name und Kontaktinformationen des ausstellenden (ermächtigten) Tierarztes
Eine zentrale Registrierung o. g. Angaben ist nicht vorgeschrieben. Es sollte dem Tierhalter dringend die freiwillige Registrierung in ein Haustierregister empfohlen werden (Tasso e.V. – Haustierregister, Ifta – Internationale Zentrale Tierregistrierung, Findefix – Das deutsche Haustierregister vom Deutschen Tierschutzbund).
Tollwutimpfung – Erst Kennzeichnen bzw. Auslesen dann Impfen!
Nur eindeutig gekennzeichnete Tiere erhalten die Tollwutimpfung mit Eintragung in den EU-Heimtierausweis. Dass heißt, dass der ermächtigte Tierarzt das Tier VOR der Impfung zweifelsfrei identifizieren und dem vorliegenden Pass zuordnen konnte. Grundsätzlich dürfen Tiere erst ab 12 Wochen Lebensalter gegen Tollwut geimpft werden, was einem grenzüberschreitenden Verbringen von Welpen unter 12 Wochen entgegensteht.
Rechnungslegung
Die Kosten für Kennzeichnung des Tieres, Ausstellung und Ausfüllen des EU-Heimtierausweises, Tollwutimpfung des Tieres zzgl. aller notwendigen Dokumentationen (HI-Tier, ggf. Bescheinigungen) werden nach der gültigen Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) berechnet. Der Pass selbst ist als Verbrauchsmaterial zu sehen, so dass ein Aufschlag (z. B. für Bestellung und Lagerung der Ausweise) frei kalkuliert werden kann. Beispielberechnungen sind auf Anfrage erhältlich.
Verantwortung
Der ermächtigte Tierarzt übernimmt die volle Verantwortung für das ordnungsgemäße Ausfüllen, Bescheinigen und ggf. Versiegeln von Informationen innerhalb des Dokuments. Das nicht ordnungsgemäße bzw. unvollständige Ausfüllen eines EU-Heimtierausweises kann den Entzug der Ermächtigung oder ein Bußgeld zur Folge haben.
Weitere Informationen finden Sie hier:
Interview mit dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL): DTBl. 08/2014 S. 1068-1075
https://www.bmel.de/DE/themen/tiere/haus-und-zootiere/heimtierausweis.html
Stand: 05/2021