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Fortbildungspflicht

Auszug aus der Berufsordnung der Sächsischen Landestierärztekammer:

 

§ 7 Fortbildungspflicht und Qualitätssicherung

(1) Den Beruf ausübende Tierärzte sind verpflichtet, sich fortzubilden [...].
(2) Tierärzte haben sich nachweislich innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren mindestens 60 Stunden beruflich fortzubilden. Tierärzte mit Zusatzbezeichnung haben sich mindestens 72, Fachtierärzte mindestens 90 und zur Weiterbildung befugte Tierärzte mindestens 120 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren beruflich fortzubilden.
(3) Anrechenbar sind nur Fortbildungsveranstaltungen sowie interaktive Nicht-Präsenzfortbildungen (E-Learning), die von der Akademie für tierärztliche Fortbildung (ATF) anerkannt sind oder von der Landestierärztekammer als qualitativ gleichwertig anerkannt werden. Betriebswirtschaftliche Fortbildung kann mit maximal 25 Prozent und Nichtpräsenz-Fortbildung (z. B. E-Learning) kann mit maximal 50 Prozent der gesamten Fortbildungszeit jeweils anerkannt werden.
(4) Tierärzte müssen auf Verlangen der Landestierärztekammer nachweisen können, dass sie der Fortbildungspflicht in den vorausgegangenen drei Jahren nachgekommen sind. Festgestellte Unterschreitungen sind im Folgejahr auszugleichen und der Landestierärztekammer unaufgefordert nachzuweisen.
[…]

Gruppierung

innerhalb von 3 Jahren (insgesamt)

Tierarzt 60 Std.
Tierarzt mit Zusatzbezeichnung 72 Std.
Fachtierarzt 90 Std.
Weiterbildungsbefugter 120 Std.
Kategorie anrechnungsfähig
ATF-anerkannt 100 %
nicht ATF-anerkannt nach Antrag auf Gleichwertigkeit

E-Learning

max. 50 %
Betriebswirtschaft max. 25 %

 

Wichtige Hinweise:

Eingruppiert wird immer nach der höchsten fachlichen Anerkennung bzw. der höchstens geforderten Stundenanzahl.

Es erfolgt keine Kumulation bei Anerkennung mehrerer Fachtierarzt-/Zusatzbezeichnungen und/oder Weiterbildungsbefugnissen.

 

Beispiele:

  1. Ein Fachtierarzt, der zugleich eine Zusatzbezeichnung führt, hat 90 Fortbildungsstunden* zu absolvieren.
  2. Ein Fachtierarzt, der zugleich als Weiterbildungsbefugter anerkannt ist, hat 120 Fortbildungsstunden* zu absolvieren.
  3. Ein Fachtierarzt für zwei Gebiete hat 90 Fortbildungsstunden* zu absolvieren - NICHT 90 Stunden für das eine + weitere 90 Stunden für das andere Gebiet.
  4. Ein Fachtierarzt für zwei Gebiete mit einer Weiterbildungsbefugnis hat 120 Fortbildungsstunden* zu absolvieren - NICHT 120 Stunden für die Befugnis + weitere 90 Stunden für das andere Gebiet ohne Befugnis.

 

* innerhalb des abgefragten 3-Jahres-Zeitraums.